{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2012-07-05", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2011-178_2012-07-05.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=621&type=1563347022&cHash=7e384e3ef9483b50c4446db519d4a5ce", "Checksum": "55ebff082b279b14187ce4060184c323"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2011/178"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 05.07.2012 I/1-2011/178"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 05.07.2012 I/1-2011/178"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 05.07.2012 I/1-2011/178"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Geschäftsmässig begründete Kosten, Art. 27 Abs. 1 und 2 DBG, Art. 40 Abs. 1 und 2 StG, Die Pflichtige war Inhaberin eines als Einzelfirma geführten Gipsergeschäfts. Die von der Veranlagungsbehörde vorgenommene Aufrechnung von höheren Privatanteilen an den Autokosten war korrekt, da drei von sieben Autos keinen Bezug zum Geschäft aufwiesen. Sodann war die Reduktion der Abschreibungen gerechtfertigt, da die Vermögenswerte nicht nachgewiesen waren und keine Eröffnungsbilanz vorlag. Auch die Aufrechnung von Mietkosten für ein Büro war zulässig, da nicht nachgewiesen war, dass ein Büro vorhanden war und Anhaltspunkte vorlagen, dass die Mietkosten der Privatwohnung über das Geschäft verbucht wurden (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 5. 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Auch die Aufrechnung von Mietkosten für ein Büro war zulässig, da nicht nachgewiesen war, dass ein Büro vorhanden war und Anhaltspunkte vorlagen, dass die Mietkosten der Privatwohnung über das Geschäft verbucht wurden (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 5. Juli 2012, I/1-2011/178).\n\nwurden Abschreibungen von gut Fr. 8'000.-- vorgenommen (Konto Nr. 6920). Mangels\nsachlicher Grundlage für eine korrekte Bewertung nahm die Vorinstanz eine\nAufrechnung von Fr. 10'000.-- vor. In den von der Vertreterin der Beschwerdeführer\neingereichten Unterlagen befindet sich weder eine Eröffnungsbilanz mit Inventar des\neingebrachten Anlagevermögens noch sonst ein Beleg, aus welchem hervorgeht,\nwelche Sachgegenstände zu welchem Wert in die Einzelfirma eingebracht wurden.\nAuch ein Inventar per 31. März 2009 (Abschluss Geschäftsjahr) ist nicht vorhanden. Die\nvon der Vorinstanz im Schreiben vom 27. April 2011 (act. 7/I.10) erwähnte\nhandschriftliche Notiz des Beschwerdeführers konnte ebenfalls nicht gefunden werden.\nWelche Gegenstände in die Einzelfirma eingebracht wurden, ist daher nicht bekannt.\nFolglich kann deren Bewertung nicht überprüft werden. Da der Konkurs über die XZ\nGmbH bereits eineinhalb Monate nach dessen Eröffnung mangels Aktiven wieder\neingestellt werden musste, ist davon auszugehen, dass die Gesellschaft über keine\nnennenswerten Aktiven verfügte, die von der Einzelfirma hätten übernommen werden\nkönnen. Eine konkursamtliche Verwertung ist nicht erfolgt. Daran vermögen auch die\nangebliche Bewertung dieser Sachwerte in der GmbH mit Fr. 25'938.-- sowie die\nÜbernahme des Warenlagers (Wert in der GmbH Fr. 13'099.--), nichts zu ändern. Ohne\nInventar und Eröffnungsbilanz kann nicht überprüft werden, ob es sich um dieselben\nGegenstände handelt. Der fehlende Nachweis der Einbringung von Aktiven mit einem\nWert von Fr. 18'300.-- hat zur Folge, dass die auf diesen Sachwerten vorgenommenen\nAbschreibungen von rund Fr. 8'000.-- mangels geschäftsmässiger Begründetheit\naufzurechnen sind. Die Beschwerdeführerin hat zudem mehrere Positionen, welche\nkeinen geschäftlichen Bezug haben und den privaten Lebenshaltungskosten\nzuzurechnen sind, der Einzelfirma belastet. Auf dem Konto Nr. 6530 wurde ein\nAnwaltshonorarvorschuss, der im Zusammenhang mit einem Verfahren betreffend\nRegress der Sozialversicherungsanstalt gegenüber dem Beschwerdeführer stand, von\nFr. 1'394.05 verbucht. Auf demselben Konto findet sich ein periodenfremdes Honorar\ndes Treuhänders aus dem Jahr 2007 von Fr. 929.35 (act. 7/II-14). Ferner wurde eine\nSteuerbusse von Fr. 300.-- verbucht (Konto Nr. 6360). Somit erweist sich die\nAufrechnung der Vorinstanz in der Höhe von Fr. 10'000.-- als gerechtfertigt und\nangemessen.\n\ne) Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n3.- Dem Verfahrensausgang entsprechend haben die Beschwerdeführer die Kosten des\nVerfahrens zu bezahlen (Art. 144 Abs. 1 DBG). Eine Entscheidgebühr von Fr. 800.-- ist\nangemessen (vgl. Art. 144 Abs. 5 DBG in Verbindung mit Art. 7 Ziff. 122 der\nGerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Der Kostenvorschuss von Fr. 800.-- ist zu\nverrechnen.\n\nEntscheid:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Die Beschwerdeführer bezahlen die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- unter\nVerrechnung des\nKostenvorschusses von Fr. 800.--.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/12\n"}