{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2012-07-05", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2011-178_2012-07-05.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=621&type=1563347022&cHash=7e384e3ef9483b50c4446db519d4a5ce", "Checksum": "55ebff082b279b14187ce4060184c323"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2011/178"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 05.07.2012 I/1-2011/178"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 05.07.2012 I/1-2011/178"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 05.07.2012 I/1-2011/178"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Geschäftsmässig begründete Kosten, Art. 27 Abs. 1 und 2 DBG, Art. 40 Abs. 1 und 2 StG, Die Pflichtige war Inhaberin eines als Einzelfirma geführten Gipsergeschäfts. Die von der Veranlagungsbehörde vorgenommene Aufrechnung von höheren Privatanteilen an den Autokosten war korrekt, da drei von sieben Autos keinen Bezug zum Geschäft aufwiesen. Sodann war die Reduktion der Abschreibungen gerechtfertigt, da die Vermögenswerte nicht nachgewiesen waren und keine Eröffnungsbilanz vorlag. Auch die Aufrechnung von Mietkosten für ein Büro war zulässig, da nicht nachgewiesen war, dass ein Büro vorhanden war und Anhaltspunkte vorlagen, dass die Mietkosten der Privatwohnung über das Geschäft verbucht wurden (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 5. Juli 2012, I/1-2011/178)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 09:32:11", "Checksum": "551825140a8a5d5e1ae50bd412968831", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 05.07.2012 I/1-2011/178\nRegeste:\nGeschäftsmässig begründete Kosten, Art. 27 Abs. 1 und 2 DBG, Art. 40 Abs. 1 und 2 StG, Die Pflichtige war Inhaberin eines als Einzelfirma geführten Gipsergeschäfts. Die von der Veranlagungsbehörde vorgenommene Aufrechnung von höheren Privatanteilen an den Autokosten war korrekt, da drei von sieben Autos keinen Bezug zum Geschäft aufwiesen. Sodann war die Reduktion der Abschreibungen gerechtfertigt, da die Vermögenswerte nicht nachgewiesen waren und keine Eröffnungsbilanz vorlag. Auch die Aufrechnung von Mietkosten für ein Büro war zulässig, da nicht nachgewiesen war, dass ein Büro vorhanden war und Anhaltspunkte vorlagen, dass die Mietkosten der Privatwohnung über das Geschäft verbucht wurden (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 5. Juli 2012, I/1-2011/178).\n\nbb) Die verbuchten Fahrzeugkosten betragen zusammen Fr. 39'831.12 (Konto Nr. 6200\n\"Reparaturen, Service, Reinigung\": Fr. 11'097.52; Konto Nr. 6210 \"Betriebsstoffe\":\nFr. 10'933.10; Konto Nr. 6220 \"Versicherungen, Gebühren\": Fr. 12'178.15; Konto Nr.\n6920 \"Abschreibungen\": Fr. 5'622.35). Als Privatanteil wurden Fr. 2'250.-- (Konto\nNr. 2850) ausgeschieden. Die Vorinstanz erachtete rund 60% der Fahrkosten als nicht\ngeschäftsmässig begründet und nahm eine Aufrechnung von Fr. 22'000.-- vor. Die\nBeschwerdeführer hatten in den fraglichen Jahren fünf Fahrzeuge, teilweise mit\nWechselnummern, eingelöst. Als Geschäftsfahrzeuge waren indessen nur vier\nFahrzeuge aktiviert (Konto Nr. 1530: Zweimal Opel Astra, Fiat Ducato und VW Golf\nGTI). Aus den Belegen ist ersichtlich, dass neben diesen auch die Kosten für weitere\nFahrzeuge (Audi S4 Quattro, Mercedes Benz CLK 320 Sport, Alfa Romeo 156 2,5 V6)\nverbucht wurden. Bei diesen Modellen handelt es nicht um für einen handwerklichen\nBetrieb gängige Geschäftsfahrzeuge. Für den Materialtransport sind sie nicht geeignet.\nIn den Steuererklärungen 2008 und 2009 deklarierten die Beschwerdeführer beim\nPrivatvermögen jeweils einen Audi. Offenbar handelt es sich dabei um den Audi S4\nQuattro, dessen Kosten dem Geschäft belastet wurden. Ein Privatanteil von rund Fr.\n2'250.-- erscheint unter diesen Umständen viel zu gering. Hinzu kommt, dass ein\nFahrzeugaufwand von Fr. 40'000.-- im Vergleich zum Umsatz von Fr. 220'000.-- sehr\nhoch erscheint. Die Beschwerdeführerin beschäftigte nur gerade während eines\nMonats (Dezember 2008) mehrere Mitarbeiter (sieben Angestellte). Im November 2008\nund im März 2009 waren es drei und im Oktober 2008 zwei Arbeitnehmer. Während der\nübrigen Zeit war jeweils nur ein Angestellter für sie tätig (vgl. act. 7/II-13). Vor diesem\nHintergrund erscheinen vier Geschäftsfahrzeuge mit derart hohen Kosten nicht\nglaubhaft. Im Umfang von Fr. 1'300.-- wurden zudem Verkehrsbussen verbucht,\nwelche keinen geschäftsmässig begründeten Aufwand darstellen. Einige davon\nstammen aus dem Ausland (Österreich), was auf längere private Fahrten schliessen\nlässt. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz rechtfertigt es sich daher, lediglich rund\n40% der verbuchten Fahrzeugkosten (rund Fr. 16'000.--), was in etwa dem\nanteilmässigen Aufwand von zwei Fahrzeugen entspricht, als geschäftsmässig\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nbegründet anzuerkennen. Die restlichen 60% (ca. Fr. 24'000.--) sind als Privataufwand\nabzugrenzen. Fr. 2'250.-- wurden in der Buchhaltung bereits berücksichtigt. Die\nAufrechnung von Fr. 22'000.-- erweist sich daher als angemessen.\n\nd) aa) Schliesslich sind die Abschreibungen auf den eingebrachten Sachanlagen\numstritten. Die Beschwerdeführer bringen vor, mit Buchungsdatum 20. Januar 2008\nhabe die Einzelfirma von der konkursiten XZ GmbH Aktiven von Fr. 18'300.--\nübernommen. In der GmbH seien die entsprechenden Werte mit Fr. 25'938.-- geführt\nworden. Das Warenlager, das mit Fr. 13'099.-- bewertet gewesen sei, sei ebenfalls\nübernommen worden. Das Konkursamt habe keine Quittungen ausgestellt. Hätte die\nBeschwerdeführerin die Geräte und Maschinen, Mobiliar und EDV sowie das\nWarenlager neu erwerben müssen, hätte ein viel höherer Preis bezahlt werden müssen.\nDie Aktivierung von Fr. 18'300.-- sei deshalb absolut realistisch. Eine Aufrechnung von\nFr. 10'000.-- entbehre jeglicher Grundlage.\n\nDie Vorinstanz führt aus, die Behauptung der Beschwerdeführer, aus dem Konkurs der\nXZ GmbH seien diverse Aktiven ausgekauft und als Sacheinlagen in der Einzelfirma\naktiviert worden, sei nachweisbar falsch. Der Konkurs der GmbH sei mangels Aktiven\neingestellt worden. Eine konkursamtliche Verwertung sei nicht erfolgt. Sämtliches\nMobiliar sei bei den Beschwerdeführern als Gesellschaftern verblieben. Es sei offen,\nwie viel davon in die Einzelfirma eingebracht worden sei. Die Aktivierung der Mobilien\nsei in jedem Fall nicht zulässig, da die Sacheinlage keine eingebrachte Leistung der\nFirmeninhaberin darstelle. Gleich verhalte es sich mit den offenbar von der konkursiten\nGmbH übernommenen Waren. Nach Rücksprache mit dem Konkursamt seien nur\nwertlose Aktiven vorhanden gewesen. Die Behauptung, es seien Sachwerte von rund\nFr. 38'000.-- übernommen worden, sei daher absolut unrealistisch. Der belastete\nAbschreibungsaufwand für die Aktivierungen von Fr. 18'300.-- habe Fr. 8'099.--\nbetragen. Die Aufrechnung von Fr. 10'000.-- sei daher zwar etwas zu hoch, werde aber\ndurch Verbuchung eindeutig privater Aufwendungen (Spenden an islamistische\nVereinigung, Anwaltshonorar, Steuerbusse, etc.) mehr als kompensiert.\n\nbb) Per 20. Januar 2008 (Gründung der Einzelfirma) wurde Anlagevermögen im Umfang\nvon Fr. 18'300.-- aktiviert (Maschinen Fr. 10'700.--, Mobiliar Fr. 1'200.--, Hard- und\nSoftware Fr. 2'500.-- sowie Werkzeuge, Geräte und Kleininventar Fr. 3'900.--). Darauf\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}