{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2012-07-05", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2011-178_2012-07-05.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=621&type=1563347022&cHash=7e384e3ef9483b50c4446db519d4a5ce", "Checksum": "55ebff082b279b14187ce4060184c323"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2011/178"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 05.07.2012 I/1-2011/178"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 05.07.2012 I/1-2011/178"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 05.07.2012 I/1-2011/178"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Geschäftsmässig begründete Kosten, Art. 27 Abs. 1 und 2 DBG, Art. 40 Abs. 1 und 2 StG, Die Pflichtige war Inhaberin eines als Einzelfirma geführten Gipsergeschäfts. Die von der Veranlagungsbehörde vorgenommene Aufrechnung von höheren Privatanteilen an den Autokosten war korrekt, da drei von sieben Autos keinen Bezug zum Geschäft aufwiesen. Sodann war die Reduktion der Abschreibungen gerechtfertigt, da die Vermögenswerte nicht nachgewiesen waren und keine Eröffnungsbilanz vorlag. Auch die Aufrechnung von Mietkosten für ein Büro war zulässig, da nicht nachgewiesen war, dass ein Büro vorhanden war und Anhaltspunkte vorlagen, dass die Mietkosten der Privatwohnung über das Geschäft verbucht wurden (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 5. Juli 2012, I/1-2011/178)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 09:32:11", "Checksum": "551825140a8a5d5e1ae50bd412968831", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 05.07.2012 I/1-2011/178\nRegeste:\nGeschäftsmässig begründete Kosten, Art. 27 Abs. 1 und 2 DBG, Art. 40 Abs. 1 und 2 StG, Die Pflichtige war Inhaberin eines als Einzelfirma geführten Gipsergeschäfts. Die von der Veranlagungsbehörde vorgenommene Aufrechnung von höheren Privatanteilen an den Autokosten war korrekt, da drei von sieben Autos keinen Bezug zum Geschäft aufwiesen. Sodann war die Reduktion der Abschreibungen gerechtfertigt, da die Vermögenswerte nicht nachgewiesen waren und keine Eröffnungsbilanz vorlag. Auch die Aufrechnung von Mietkosten für ein Büro war zulässig, da nicht nachgewiesen war, dass ein Büro vorhanden war und Anhaltspunkte vorlagen, dass die Mietkosten der Privatwohnung über das Geschäft verbucht wurden (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 5. Juli 2012, I/1-2011/178).\n\nb) aa) Umstritten ist die Aufrechnung von Fr. 10'000.-- bei den verbuchten Mietzinsen.\nDie Beschwerdeführer bringen vor, der gesamte Mietaufwand betrage Fr. 15'460.--.\nDavon seien Fr. 12'600.-- dem Konto Nr. 4000 \"Einkauf Material\" gutgeschrieben\nworden. Diese Buchung habe daher keinen Aufwand zur Folge gehabt. Folglich betrage\nder erfolgswirksame Mietaufwand nur Fr. 2'860.--. Eine Aufrechnung von Fr. 10'000.--,\nwie sie die Vorinstanz vorgenommen habe, ergäbe einen nicht vorhandenen Mietertrag.\n\nDie Vorinstanz hält entgegen, bei der von den Beschwerdeführern erwähnten Buchung\nvon Fr. 12'600.-- Mietaufwand zulasten des Materialaufwands handle es sich lediglich\num eine berechtigte Korrekturbuchung, nachdem die monatlichen Mietzinse in diesem\nUmfang anfänglich dem Konto Materialaufwand belastet worden seien. Trotz\nmehrmaliger Aufforderung sei kein Mietvertrag mit der A AG betreffend\nBüroräumlichkeiten eingereicht worden. Die Annahme, dass es sich um Mietkosten der\nWohnung handle, liege damit auf der Hand. Unter Anerkennung der ausgewiesenen\nMagazinmiete von Fr. 1'960.-- und eines üblicherweise anerkannten Arbeitszimmers\nvon ermessensweise Fr. 3'500.-- erschienen Mietkosten von total Fr. 5'460.-- als\nangemessen.\n\nbb) Die Beschwerdeführerin hat auf dem Konto \"Mietzins\" (Nr. 6000) nebst den\nzugelassenen Mietzinsen für ein Magazin von total Fr. 1'960.-- Mietzinsen für ein Büro\nim Umfang von Fr. 13'500.-- verbucht (15 x Fr. 900.-- an A AG). In der Höhe von\nFr. 12'600.-- erfolgte diese Buchung zwar erfolgsneutral (Mietaufwand an\nMaterialaufwand). Es handelte sich dabei jedoch um eine Korrekturbuchung, da diese\nMietzinse zuvor dem Konto Nr. 4000 \"Einkauf Material\" belastet worden waren. Dort\nfinden sich 14 Buchungen über Fr. 836.43 mit dem Vermerk \"A AG; Einkauf Material\".\nZudem wurden im Konto Nr. 1170 \"Vorsteuer Material/Dienstleistungen\" 14 Buchungen\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nüber Fr. 63.57 vorgenommen. Die Miete für den März 2009 von Fr. 900.-- bezahlte die\nBeschwerdeführerin zugunsten ihres Kapitalkontos (Konto Nr. 2850). Im Ergebnis\nwurden somit entgegen der Behauptung der Beschwerdeführer Mietzinse für ein Büro\nvon Fr. 13'500.-- erfolgswirksam verbucht. Ein entsprechender Mietvertrag wurde nie\nvorgelegt. Es ist auch nicht bekannt, wo sich diese Büroräumlichkeiten befinden\nsollten, nachdem die Geschäftsadresse mit der Wohnadresse der Beschwerdeführer\nübereinstimmt. Den Belegen für die monatlichen Zahlungen von Fr. 900.--, die lediglich\naus den Einzahlungsabschnitten bestehen, sind ebenfalls keine näheren Angaben zu\nentnehmen. Der Nachweis, dass es sich bei den angeblichen Mietzinszahlungen um\ngeschäftsmässig begründete Kosten handelt, ist folglich nicht erbracht. Die\nentsprechende Aufrechnung der Vorinstanz von Fr. 10'000.-- erweist sich demzufolge\nals rechtmässig. Es verbleiben Fr. 3'500.-- als Entschädigung für die Miete eines Büros\nin der Privatwohnung der Beschwerdeführer, was angemessen ist.\n\nc) aa) Einen weiteren Streitpunkt bilden die Fahrzeugkosten. Die Beschwerdeführer\nmachen im Wesentlichen geltend, der Buchhaltung sei insgesamt ein Fahrzeugaufwand\nvon Fr. 39'831.12 belastet worden. Davon sei ein Privataufwand von Fr. 2'091.10\nausgeschieden worden. Wie von der Vorinstanz richtig festgehalten, handle es sich um\nfünf Fahrzeuge, alle mit sehr tiefen Einkaufswerten. Je älter ein Fahrzeug sei, desto\nmehr Reparaturen würden anfallen. Die Fahrzeuge seien teilweise mit\nWechselkontrollschildern ausgestattet. Die private Nutzung durch die Steuerpflichtige\nsei höchstens zu einem Fünftel gegeben. Sie könne lediglich mit einem Fahrzeug\ngleichzeitig privat unterwegs sein. Hinzu komme, dass die Fahrzeuge für den Bau\nentsprechend ausgestattet und mit Material und Werkzeugen beladen gewesen seien.\nDer Privatanteil sei daher auf 20%, was rund Fr. 8'000.-- entspreche, festzusetzen. Der\nvon der Vorinstanz ausgeschiedene Privatanteil betrage beinahe 60%. Eine\nUmsatzgenerierung von Fr. 221'000.-- mit nur wenig Fremdpersonal sei eine\nbeachtliche Leistung. Es verbleibe daher nicht viel Freizeit, in welcher der\nSteuerpflichtige mit den Autos hätte unterwegs sein können.\n\nDie Vorinstanz bringt vor, die Fahrzeugkosten würden insgesamt Fr. 39'830.--\nbetragen. Aufgrund von nur sporadisch beschäftigten Arbeitnehmern seien höchstens\nzwei Fahrzeuge geschäftsmässig begründet. Bei einer proportionalen Verteilung der\nGesamtkosten beliefen sich die anerkannten Geschäftskosten für zwei Fahrzeuge auf\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFr. 15'932.--, was zur Aufrechnung eines Privatanteils von Fr. 23'898.-- führen müsste.\nNach Abzug des bereits verbuchten Privatanteils von Fr. 2'250.-- und in Anbetracht der\nden Autokosten belasteten Bussen erweise sich eine gerundete Aufrechnung von\nFr. 22'000.-- durchaus als sachgerecht.\n\n"}