{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2012-07-05", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2011-178_2012-07-05.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=621&type=1563347022&cHash=7e384e3ef9483b50c4446db519d4a5ce", "Checksum": "55ebff082b279b14187ce4060184c323"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2011/178"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 05.07.2012 I/1-2011/178"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 05.07.2012 I/1-2011/178"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 05.07.2012 I/1-2011/178"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Geschäftsmässig begründete Kosten, Art. 27 Abs. 1 und 2 DBG, Art. 40 Abs. 1 und 2 StG, Die Pflichtige war Inhaberin eines als Einzelfirma geführten Gipsergeschäfts. Die von der Veranlagungsbehörde vorgenommene Aufrechnung von höheren Privatanteilen an den Autokosten war korrekt, da drei von sieben Autos keinen Bezug zum Geschäft aufwiesen. Sodann war die Reduktion der Abschreibungen gerechtfertigt, da die Vermögenswerte nicht nachgewiesen waren und keine Eröffnungsbilanz vorlag. Auch die Aufrechnung von Mietkosten für ein Büro war zulässig, da nicht nachgewiesen war, dass ein Büro vorhanden war und Anhaltspunkte vorlagen, dass die Mietkosten der Privatwohnung über das Geschäft verbucht wurden (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 5. 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Auch die Aufrechnung von Mietkosten für ein Büro war zulässig, da nicht nachgewiesen war, dass ein Büro vorhanden war und Anhaltspunkte vorlagen, dass die Mietkosten der Privatwohnung über das Geschäft verbucht wurden (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 5. Juli 2012, I/1-2011/178).\n\nGemäss Art. 27 Abs. 1 DBG werden bei selbständiger Erwerbstätigkeit die geschäftsoder berufsmässig begründeten Kosten abgezogen. Das bedeutet, dass der Aufwand\nseinen Grund im Bereich der Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen haben und\ndemnach zwischen Aufwand und Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ein\nqualifiziert enger Konnex bestehen muss. Dafür trägt der Steuerpflichtige die\nBeweislast. Dies entspricht dem allgemein anerkannten Grundsatz der\nBeweislastverteilung, wonach die Steuerbehörde die steuerbegründenden, der\nSteuerpflichtige die steuermindernden Sachverhalte nachzuweisen hat (vgl. Weidmann/\nGrossmann/Zigerlig, a.a.O., S. 379 f.). Zum Unternehmungsaufwand gehören alle\nnachgewiesenen Kosten im betriebswirtschaftlichen Sinn. In erster Linie bestimmt der\nUnternehmungsinhaber durch entsprechende Verausgabung bzw. Verbuchung den\n\"notwendigen\" Unternehmungsaufwand. Es kommt nicht darauf an, ob eine Ausgabe\ngrundsätzlich oder der Höhe nach objektiv unvermeidbar oder vermeidbar, sinnvoll\noder unzweckmässig ist. Was tatsächlich von der Unternehmung aufgewendet wird\nund in diesem Zeitpunkt geeignet erscheint, der Erreichung des Unternehmungszieles\nzu dienen, ist abziehbar ohne Rücksicht darauf, ob der Unternehmungsinhaber\nsparsamer sein könnte oder sollte oder auch anders, unter Umständen rationeller hätte\nvorgehen können (vgl. Reich/Züger in: Zweifel/Athanas [Hrsg.], Kommentar zum\nSchweizerischen Steuerrecht, Bd. I/2a, 2. Aufl. 2008, Rz. 7 ff. zu Art. 27 DBG).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nZu den geschäfts- oder berufsmässig begründeten Aufwendungen gehören\ninsbesondere die Abschreibungen und Rückstellungen (Art. 27 Abs. 2 lit. a DBG).\nGeschäftsmässig begründete Abschreibungen sind zulässig, soweit sie buchmässig\noder, wenn eine kaufmännische Buchhaltung fehlt, in besonderen\nAbschreibungstabellen ausgewiesen sind. In der Regel werden die Abschreibungen\nnach dem tatsächlichen Wert der einzelnen Vermögensteile berechnet oder nach ihrer\nvoraussichtlichen Gebrauchsdauer angemessen verteilt (Art. 28 Abs. 1 und 2 DBG).\nAbzugsfähig können selbstredend nur Abschreibungen auf tatsächlich erworbenen\nGegenständen des Geschäftsvermögens sein.\n\nGemäss Art. 34 DBG sind die übrigen Kosten und Aufwendungen nicht abziehbar,\ninsbesondere die Aufwendungen für den Unterhalt des Steuerpflichtigen und seiner\nFamilie sowie der durch die berufliche Stellung des Steuerpflichtigen bedingte\nPrivataufwand (lit. a). Nicht zum Unternehmungsaufwand gehören deshalb die privaten\nLebenshaltungskosten, zu denen die Aufwendungen des Steuerpflichtigen und seiner\nFamilie für Nahrung, Bekleidung, standesgemässes Auftreten, Unterhaltung und\nVergnügen, private Autofahrten und dergleichen zu zählen sind. Solche Auslagen\ndienen nicht der Erzielung von Unternehmungserträgen wie die Gewinnungskosten,\nsondern stellen Verwendung des erzielten Einkommens dar, wenngleich sie teilweise\nganz allgemein die notwendigen Voraussetzungen für die Erhaltung der Arbeitskraft\nund für jede einkommenserzielende Tätigkeit bilden. Sie sind erfolgsneutral. In der\nBuchhaltung sind die privaten Aufwendungen dem Privatkonto bzw. dem Kapitalkonto\nzu belasten. Wird ein Aufwandkonto belastet oder werden die Privatbezüge in der Form\neines festen Eigenlohns und/oder Eigenkapitalzinses verbucht, sind sie dem\nsteuerbaren Gewinn zuzurechnen. Keine Gewinnungskosten bilden Bussen, die dem\nSelbständigerwerbenden aufgrund seiner persönlichen strafrechtlichen Verantwortung\nfür die Verletzung von Rechtsnormen auferlegt wurden, und zwar unabhängig davon,\nob die Straftat im Geschäftsbetrieb begangen wurde (vgl. Reich/Züger, a.a.O., Rz. 10\nff. zu Art. 27 DBG und Rz. 3 ff. zu Art. 34 DBG). Die getroffene Unterscheidung\nzwischen Unternehmungsaufwand und Lebenshaltungskosten ist grundsätzlich klar\nund einleuchtend, gibt aber in Grenzfällen häufig Anlass zu Auseinandersetzungen. So\nstellt sich etwa die Frage, ob die der Erfolgsrechnung belasteten Autokosten, Reiseund Kundenspesen, Auslagen für Miete, Heizung, Reinigung usw. in vollem Umfang als\nGewinnungskosten anzusehen sind oder ob es sich mindestens teilweise um nicht\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nabziehbare Kosten der privaten Lebenshaltung handelt. In solchen Fällen sind\nregelmässig \"Grenzbereinigungen\" nötig. Aufwendungen, die privaten Charakter haben\nund mit der Unternehmung in keinen sachlichen Zusammenhang gebracht werden\nkönnen, werden unter dem Titel \"Privatanteil an Unkosten\" oder \"über Unkosten\nverbuchte Privatauslagen\" zum ausgewiesenen Gewinn hinzugerechnet. Die\nPrivatanteile an Unkosten werden entweder der tatsächlichen Höhe entsprechend oder\nnach allgemeinen Normen bemessen (Weidmann/Grossmann/Zigerlig, a.a.O., S. 73 f.).\n\n"}