{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2012-07-05", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2011-178_2012-07-05.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=621&type=1563347022&cHash=7e384e3ef9483b50c4446db519d4a5ce", "Checksum": "55ebff082b279b14187ce4060184c323"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2011/178"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 05.07.2012 I/1-2011/178"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 05.07.2012 I/1-2011/178"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 05.07.2012 I/1-2011/178"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Geschäftsmässig begründete Kosten, Art. 27 Abs. 1 und 2 DBG, Art. 40 Abs. 1 und 2 StG, Die Pflichtige war Inhaberin eines als Einzelfirma geführten Gipsergeschäfts. Die von der Veranlagungsbehörde vorgenommene Aufrechnung von höheren Privatanteilen an den Autokosten war korrekt, da drei von sieben Autos keinen Bezug zum Geschäft aufwiesen. Sodann war die Reduktion der Abschreibungen gerechtfertigt, da die Vermögenswerte nicht nachgewiesen waren und keine Eröffnungsbilanz vorlag. Auch die Aufrechnung von Mietkosten für ein Büro war zulässig, da nicht nachgewiesen war, dass ein Büro vorhanden war und Anhaltspunkte vorlagen, dass die Mietkosten der Privatwohnung über das Geschäft verbucht wurden (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 5. 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Auch die Aufrechnung von Mietkosten für ein Büro war zulässig, da nicht nachgewiesen war, dass ein Büro vorhanden war und Anhaltspunkte vorlagen, dass die Mietkosten der Privatwohnung über das Geschäft verbucht wurden (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 5. Juli 2012, I/1-2011/178).\n\n1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die\nVerwaltungsrekurskommission ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur\nBeschwerdeerhebung ist gegeben. Die Beschwerde vom 6. Oktober 2011 ist\nrechtzeitig eingereicht worden. Sie erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die\ngesetzlichen Anforderungen (Art. 140 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte\nBundessteuer, SR 642.11, abgekürzt: DBG; Art. 7 der Verordnung zum Bundesgesetz\nüber die direkte Bundessteuer, sGS 815.1; Art. 41 lit. h Ziff. 1 des Gesetzes über die\nVerwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Auf die Beschwerde ist\neinzutreten.\n\n2.- Die Beschwerdeführer beantragen, die von der Vorinstanz beim Einkommen aus\nselbständiger Erwerbstätigkeit gemachten Aufrechnungen von Fr. 63'200.-- seien auf\nFr. 31'200.-- zu reduzieren.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\na) Nach Art. 18 Abs. 1 DBG sind alle Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-,\nGewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder\nanderen selbständigen Erwerbstätigkeit steuerbar. Natürliche Personen mit Einkommen\naus selbständiger Erwerbstätigkeit müssen der Steuererklärung die unterzeichneten\nJahresrechnungen der Steuerperiode, oder, wenn sie nach dem Obligationenrecht\nnicht zur Führung von Geschäftsbüchern verpflichtet sind, Aufstellungen über Aktiven\nund Passiven, Einnahmen und Ausgaben sowie Privatentnahmen und Privateinlagen\nbeilegen (Art. 125 Abs. 2 DBG). Der genaue Nachweis über die steuerlich\nmassgebenden Gewinn- und Kapitalverhältnisse gelingt den buchführungspflichtigen\nUnternehmensinhabern nur, wenn sie ordnungsgemäss Buch geführt haben und der\nSteuerbehörde eine beweiskräftige Buchhaltung vorlegen können. Eine\nordnungsgemässe, nach kaufmännischen Erkenntnissen geführte Buchhaltung hat die\nVermutung der materiellen Richtigkeit für sich. Sie wird als Veranlagungsgrundlage\nherangezogen, sofern sie in ihrem zahlenmässigen Ergebnis mit den eigenen\nKenntnissen und hinreichend ausgewiesenen Erfahrungszahlen der Steuerbehörde\nnicht in offensichtlichem Widerspruch steht oder sofern stichhaltige Gründe\nvorgebracht werden, die einen allfälligen Widerspruch erklären. Zur\nOrdnungsmässigkeit gehört die materielle Richtigkeit, die Vollständigkeit, die\nWiderspruchsfreiheit, die Stetigkeit und die Vergleichbarkeit (vgl. K. Käfer, Berner\nKommentar zum Obligationenrecht, Bern 1999, N 450 ff. zu Art. 957 OR).\nHaupterfordernisse jeder ordnungsgemässen Buchhaltung sind zuverlässige\nGrundaufschriebe über den Kassa-, Post- und Bankverkehr sowie eine wirksame\nKontrolle über Kreditgeschäfte. Die Grundbücher sind laufend nachzuführen,\naufzuaddieren und regelmässig zu saldieren. Für sämtliche Buchungen müssen nach\nMöglichkeit Belege vorhanden sein, auf die einfach und so rasch als möglich\nzurückgegriffen werden kann. Umgekehrt sollen anhand der Belege möglichst leicht die\nentsprechenden Buchungen gefunden werden können (Weidmann/Grossmann/Zigerlig,\nWegweiser durch das st. gallische Steuerrecht, 6. Aufl. 1999, S. 384).\n\nDie am Bilanzstichtag vorhandenen Vermögenswerte müssen unabhängig von der\nBuchhaltung, gegebenenfalls durch körperliche Bestandesaufnahme, im einzelnen\nfestgestellt und in einem Verzeichnis nach Art und Menge sowie mit dem\nfrankenmässigen Wert festgehalten werden, d.h. es müssen detaillierte Eingangs- und\nAusgangsinventare über alle Vermögenswerte vorhanden sein (Weidmann/Grossmann/\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nZigerlig, a.a.O., S. 384). Mit der Bilanzierung und Bewertung der Geschäftsaktiven wird\nder Unternehmensgewinn massgeblich bestimmt (vgl. Mäusli/Oertli, Das\nschweizerische Steuerrecht – Ein Grundriss mit Beispielen, 3. Auflage, Bern 2004, S.\n78). Aktivierungsfähig sind alle Wirtschaftsgüter, die der Unternehmung wirtschaftlich\nzur Verfügung stehen und der Unternehmung über den Bilanzstichtag hinaus einen\nNutzen abwerfen sowie als Objekte einzeln identifizierbar und bewertbar sind (vgl.\nHöhn/Waldburger, Steuerrecht, Band II, 9. Aufl. 2002, Rz. 57 zu § 46). In Beachtung der\nhandelsrechtlichen Aktivierungspflicht für Wirtschaftsgüter, die für die Unternehmung\nüber den Bilanzstichtag hinaus einen Nutzwert haben, gilt als Ausgangswert für alle\nAktivteile des Unternehmensvermögens der Gestehungswert, d.h. für zugekaufte\nAnlagen und Waren der Anschaffungswert, für selbst hergestellte Anlagen und Waren\nder Herstellungswert. Zum Anschaffungswert gehören alle Aufwendungen, die gemacht\nworden sind, um den betreffenden Gegenstand zu erlangen, insbesondere der\nEinkaufspreis (Weidmann/Grossmann/Zigerlig, a.a.O., S. 54).\n\n"}