{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2012-07-05", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2011-178_2012-07-05.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=621&type=1563347022&cHash=7e384e3ef9483b50c4446db519d4a5ce", "Checksum": "55ebff082b279b14187ce4060184c323"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2011/178"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 05.07.2012 I/1-2011/178"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 05.07.2012 I/1-2011/178"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 05.07.2012 I/1-2011/178"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Geschäftsmässig begründete Kosten, Art. 27 Abs. 1 und 2 DBG, Art. 40 Abs. 1 und 2 StG, Die Pflichtige war Inhaberin eines als Einzelfirma geführten Gipsergeschäfts. Die von der Veranlagungsbehörde vorgenommene Aufrechnung von höheren Privatanteilen an den Autokosten war korrekt, da drei von sieben Autos keinen Bezug zum Geschäft aufwiesen. Sodann war die Reduktion der Abschreibungen gerechtfertigt, da die Vermögenswerte nicht nachgewiesen waren und keine Eröffnungsbilanz vorlag. Auch die Aufrechnung von Mietkosten für ein Büro war zulässig, da nicht nachgewiesen war, dass ein Büro vorhanden war und Anhaltspunkte vorlagen, dass die Mietkosten der Privatwohnung über das Geschäft verbucht wurden (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 5. 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Auch die Aufrechnung von Mietkosten für ein Büro war zulässig, da nicht nachgewiesen war, dass ein Büro vorhanden war und Anhaltspunkte vorlagen, dass die Mietkosten der Privatwohnung über das Geschäft verbucht wurden (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 5. Juli 2012, I/1-2011/178).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: I/1-2011/178\nStelle: Verwaltungsrekurskommission\nRubrik: Abgaben und öffentliche Dienstpflichten\nPublikationsdatum: 05.07.2012\nEntscheiddatum: 05.07.2012\n\nEntscheid Verwaltungsrekurskommission, 05.07.2012\nGeschäftsmässig begründete Kosten, Art. 27 Abs. 1 und 2 DBG, Art. 40 Abs.\n1 und 2 StG, Die Pflichtige war Inhaberin eines als Einzelfirma geführten\nGipsergeschäfts. Die von der Veranlagungsbehörde vorgenommene\nAufrechnung von höheren Privatanteilen an den Autokosten war korrekt, da\ndrei von sieben Autos keinen Bezug zum Geschäft aufwiesen. Sodann war\ndie Reduktion der Abschreibungen gerechtfertigt, da die Vermögenswerte\nnicht nachgewiesen waren und keine Eröffnungsbilanz vorlag. Auch die\nAufrechnung von Mietkosten für ein Büro war zulässig, da nicht\nnachgewiesen war, dass ein Büro vorhanden war und Anhaltspunkte\nvorlagen, dass die Mietkosten der Privatwohnung über das Geschäft\nverbucht wurden (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 5. Juli 2012,\nI/1-2011/178).\n\nPräsident Thomas Vögeli, Mitglieder Fritz Buchschacher und Markus Frei;\nGerichtsschreiberin Susanne Schmid Etter\n\nX und YZ, Beschwerdeführer,\n\nvertreten durch EMC Consulting AG, Poststrasse 2, 9000 St. Gallen,\n\ngegen\n\nKantonales Steueramt, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,\n\nund\n\nEidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Abteilung\nRecht, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Beschwerdebeteiligte,\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nbetreffend\n\nDirekte Bundessteuer (Einkommen 2009)\n\nSachverhalt:\n\nA.- X und YZ sind verheiratet und wohnen in T. In den Jahren 2008 und 2009 bezog XZ\nArbeitslosentaggelder. Zuvor war er Gesellschafter und Geschäftsführer der XZ GmbH,\nwelche die Ausführung von Gips- und Bauarbeiten bezweckte und im Jahr 2007\nKonkurs ging. YZ war in jener Zeit bei der P AG angestellt. Ferner war sie Inhaberin der\nanfangs 2008 ins Handelsregister eingetragenen Einzelfirma YZ mit Sitz an ihrem\nWohnort. Die Firma bezweckte die Ausführung von Gips- und Bauarbeiten. In der\nSteuererklärung für die Staats- und Gemeindesteuern 2009 deklarierten die\nSteuerpflichtigen Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit beider Ehegatten,\nEinkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit der Ehefrau (gestützt auf die\nJahresrechnung für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. März 2009),\nArbeitslosentaggelder des Ehemannes sowie Einkünfte aus beweglichem Vermögen.\nDas deklarierte steuerbare Einkommen betrug Fr. 105'881.--. Die Veranlagungsbehörde\nnahm einige Korrekturen vor; unter anderem wurde der Gewinn aus selbständiger\nErwerbstätigkeit zufolge Aufrechnung von Privatanteilen an den Auto- und\nTelefonkosten um Fr. 10'000.-- auf Fr. 44'122.-- erhöht. X und YZ wurden für die\ndirekte Bundessteuer 2009 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 114'200.--\nveranlagt.\n\nB.- Mit Schreiben ihrer Vertreterin vom 10. September 2010 erhoben X und YZ\nEinsprache mit dem Antrag, die aufgerechneten Privatanteile seien auf Fr. 1'200.-- zu\nreduzieren und die beruflich bedingten Mehrkosten für auswärtige Verpflegung beim\nEhemann zum Abzug zuzulassen. In der Folge nahm das kantonale Steueramt bei der\nEinzelfirma eine Buchprüfung vor, wobei sie diverse Mängel sowie geschäftsmässig\nnicht begründeten oder nicht belegten Aufwand feststellte. Mit Schreiben vom 27. April\n2011 stellte die Veranlagungsbehörde den Steuerpflichtigen neu eine Aufrechnung von\nFr. 63'200.-- statt wie bisher Fr. 10'000.-- in Aussicht. Daraufhin zogen X und YZ die\nEinsprache mit Schreiben ihrer Vertreterin vom 24. Mai 2011 zurück. Der\nSteuerkommissär teilte den Steuerpflichtigen mit Schreiben vom 16. Juni 2011 mit,\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ndass dem Rückzug der Einsprache nicht Folge geleistet werde. Dazu reichte die\nVertreterin von X und YZ mit Eingabe vom 29. Juli 2011 eine Stellungnahme ein. Mit\nEinsprache-Entscheid vom 28. September 2011 wies das kantonale Steueramt die\nEinsprache ab und erhöhte das steuerbare Einkommen für die direkte Bundessteuer\n2009 gleichzeitig auf Fr. 167'400.--, was einer Aufrechnung von Fr. 63'200.--\nentsprach.\n\nC.- Mit Eingabe ihrer Vertreterin vom 6. Oktober 2011 (Poststempel: 7. Oktober 2011)\nerhoben X und YZ gegen den Einsprache-Entscheid Beschwerde bei der\nVerwaltungsrekurskommission mit dem Antrag, das steuerbare Einkommen sei auf Fr.\n135'400.-- zu reduzieren.\n\nDie Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 30. November 2011 die\nkostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdebeteiligte verzichtete\nstillschweigend auf eine Vernehmlassung. Die Beschwerdeführer erhielten Gelegenheit\nzur Stellungnahme, äusserten sich jedoch nicht mehr dazu.\n\nAuf die von den Beteiligten zur Begründung ihrer Anträge gemachten Ausführungen ist,\nsoweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.\n\nErwägungen:\n\n"}