Die Veranlagungen der Vorjahre vermögen jedoch keinen Anspruch zu begründen, dass auch künftige Veranlagungen fehlerhaft vorgenommen werden. Ein Anspruch auf eine vom Gesetz abweichende © Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Behandlung besteht nicht (vgl. statt vieler Entscheid VRKE I/1-2010/240 vom 20. Oktober 2011 E. 3d, in: www.gerichte.sg.ch). Zusammenfassend ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass der Rekurs abzuweisen ist.