In der Stellungnahme zur vorinstanzlichen Rekursvernehmlassung beruft sich der Rekurrent auf die Veranlagungen 2006 bis 2008, in denen ein Abzug für Ausbildung bzw. der Kinderabzug akzeptiert worden sei. Dies scheint aufgrund der eingereichten Unterlagen zuzutreffen. Allerdings wurde in der Veranlagung 2008 der Abzug gemäss Ziff. 25.2 der Steuererklärung nicht gewährt und der geltend gemachte Ausbildungskostenabzug wurde gekürzt, wobei der Rekurrent die zweite Seite der Veranlagungsberechnung nicht eingereicht hat. Die Veranlagungen der Vorjahre vermögen jedoch keinen Anspruch zu begründen, dass auch künftige Veranlagungen fehlerhaft vorgenommen werden.