Weiter macht der Rekurrent geltend, der Abzug sei als Unterstützungsabzug zu akzeptieren. Dieser Antrag ist unbegründet. Der sogenannte Unterstützungsabzug ist auf die direkte Bundessteuer beschränkt (Art. 213 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer, SR 642.11). Darauf wird in Ziff. 25.4 der Steuererklärung ausdrücklich hingewiesen. Auch die Vorinstanz hat im Einspracheverfahren im Schreiben vom 26. Mai 2011 den Rekurrenten ausdrücklich auf diesen Umstand aufmerksam gemacht. Unbegründet ist daher die Rüge des Rekurrenten, dieser Argumentationspunkt sei beim Einspracheentscheid unberücksichtigt geblieben.