In dem vom Rekurrenten zusammen mit seiner Eingabe vom 23. Dezember 2011 eingereichten Artikel aus der Zeitschrift "KGeld" wird die Frage des Kinderabzugs bejaht, wenn der Steuerpflichtige für den Lebensunterhalt des volljährigen Kindes aufkommt; davon, dass der Steuerpflichtige nur teilweise, insbesondere nicht zur Hauptsache für den Lebensunterhalt aufkommt, ist nicht die Rede (vgl. act. 16/1).