Die Vorinstanz anerkannte aber, dass die jährliche Leistung Fr. 7'200.-- entspricht, wie dies im Rekurs bekräftigt wird. Der Begriff "zur Hauptsache" ist wie erwähnt im üblichen Sprachgebrauch dahingehend auszulegen, dass damit nicht exakt mehr als die rechnerische Hälfte gemeint ist. Erforderlich ist aber, dass der Unterhalt des Kindes im Wesentlichen oder in erster Linie vom betreffenden Steuerpflichtigen erbracht wird. Ein Anteil von © Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte