Nach dem Wortlaut des Gesetzes wird verlangt, dass der Pflichtige "zur Hauptsache" für den Unterhalt des Kindes aufkommt. Dies muss nicht notwendigerweise mehr als 50% sein. Wenn ein Pflichtiger 40% des Unterhalts übernimmt und die restlichen 60% je zur Hälfte von eigenem Erwerbseinkommen und von weiteren Leistungen bestritten werden, rechtfertigt sich die Annahme, der Pflichtige komme zur Hauptsache für den Unterhalt auf (VerwGE vom 9. Mai 2007, in: SGE 2007 Nr. 9 und www.gerichte.sg.ch). Zu Unrecht bemängelt der Rekurrent, die Vorinstanz sei davon ausgegangen, er leiste jährlich nur Fr. 2'150.-- für seine Tochter S.