Dem Steuerpflichtigen steht somit für jedes volljährige, in der beruflichen Ausbildung stehende Kind ein Kinderabzug zu, wenn er für den Unterhalt des Kindes zur Hauptsache aufkommt. Weiter wird vorausgesetzt, dass der Pflichtige seine Unterhaltsaufwendungen – für minderjährige Kinder – nicht als Unterhaltsbeiträge nach Art. 45 Abs. 1 lit. c StG, d.h. im Rahmen sogenannter Alimente, in Abzug bringen kann.