45 Abs. 1 lit. c StG beansprucht, höchstens weitere Fr. 13'000.-- als Ausbildungskosten für jedes unter der elterlichen Sorge oder Obhut stehende oder volljährige in der schulischen oder beruflichen Ausbildung stehende Kind abziehen kann, soweit sie der Steuerpflichtige selbst trägt und sie Fr. 2'000.-- übersteigen.