2.- Art. 48 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 StG bestimmt, dass der Steuerpflichtige, der für den Unterhalt des Kindes zur Hauptsache aufkommt und keinen Abzug nach Art. 45 Abs. 1 lit. c StG beansprucht, Fr. 6'800.-- für jedes unter seiner elterlichen Sorge oder Obhut stehende oder volljährige, in der schulischen oder beruflichen Ausbildung stehende Kind, abziehen kann. Art. 48 Abs. 1 lit. a Ziff. 3 StG bestimmt, dass der Steuerpflichtige, der für den Unterhalt zur Hauptsache aufkommt und keinen Abzug nach Art. 45 Abs. 1 lit.