Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 31. Oktober 2011 unter Hinweis auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Der Rekurrent verzichtete auf eine Einsicht in die Akten, hielt aber mit Eingabe vom 12. November 2011 an seinem Begehren fest. Die Vorinstanz ging darauf in der Eingabe vom 1. Dezember 2011 ein. Der Rekurrent antwortete am 23. Dezember 2011. Erwägungen: