sollte wider Erwarten diesem Anspruch nicht stattgegeben werden, müsse der ausgewiesene Ausbildungsbetrag als Unterstützungsbeitrag berücksichtigt werden. Zur Begründung macht der Rekurrent geltend, im Einspracheentscheid werde von falschen Zahlen ausgegangen. Der ausgewiesene Betrag pro Jahr betrage nicht wie fälschlicherweise vom Steuerkommissär angenommen Fr. 2'150.--, sondern Fr. 7'200.--. Wie er bereits in der Einsprache geltend gemacht habe, handle es sich bei den geleisteten Zahlungen um Ausbildungskosten an seine mündige Tochter. Daher müssten diese ausgewiesenen Ausbildungskosten voll abzugsfähig sein. Wenn der Abzug gemäss Ziff.