In der Folge orientierte der zuständige Steuerkommissär den Einsprecher über die rechtlichen Grundlagen der streitigen Abzüge. Der Einsprecher hielt mit Schreiben vom 22. Juli 2011 an seinem Antrag fest. Mit Entscheid vom 25. August 2011 wies das kantonale Steueramt die Einsprache ab. Es erwog, der streitige Abzug stehe nur jenen Steuerpflichtigen zu, die für den Unterhalt des Kindes zur Hauptsache aufkommen und keinen Abzug für geleistete Unterhaltsbeiträge beanspruchten. Gemäss Monatsbudget leiste der Einsprecher Zahlungen von Fr. 600.-- von total Fr. 2'150.--. Damit komme er nicht zur Hauptsache für den Unterhalt auf und es könne der Kinderabzug nicht gewährt werden.