Gegen diese Veranlagung erhob X mit Eingabe vom 9. April 2010 Einsprache und verlangte, die Steuerveranlagung sei unter Ziff. 25.4 anzupassen und die ausgewiesenen Unterstützungsbeiträge von Fr. 7'200.-- seien zu berücksichtigen. Gemäss Ziff. 25.4 gelte der Abzug für jede unterstützte Person. Die Unterstützung sei mehrfach ausgewiesen und müsse darum auch als Abzug berücksichtigt werden. Wenn der Abzug gemäss Ziff. 25.3 für Kinder in Ausbildung nicht anerkannt werde, obwohl dieser ausgewiesen sei, könne der Betrag nicht einfach unberücksichtigt bleiben. In der Folge orientierte der zuständige Steuerkommissär den Einsprecher über die rechtlichen Grundlagen der streitigen Abzüge.