Die Veranlagungsbehörde liess die Abzüge in Ziff. 25.2 und 25.3 der Steuererklärung nicht zum Abzug zu und veranlagte X für die Kantons- und Gemeindesteuern 2009 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 43'200.-- zum Satz von Fr. 48'000.--. Sie hielt fest, der Steuerpflichtige komme für den Unterhalt des Kindes nicht zur Hauptsache auf, weshalb der Kinderabzug nicht beansprucht werden könne. Sodann könnten die Ausbildungskosten nur für Kinder, für welche der Abzug gemäss Ziff. 25.2 gewährt werde, in Abzug gebracht werden.