Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 14.02.2012 Kinderabzug, überwiegender Unterhalt, Art. 48 Abs. 1 lit. a StG (sGS 811.1). Bezahlt ein geschiedener Steuerpflichtiger der studierenden Tochter Fr. 600.-- pro Monat an deren gesamten Unterhaltsbedarf von Fr. 2150.--, trägt er ihren Unterhalt nicht zur Hauptsache, weshalb der entsprechende Abzug zu Recht verweigert wurde. Dass der Abzug in früheren Jahren offenbar gewährt wurde, begründet keinen Anspruch darauf, dass dieser trotz Fehlens der Voraussetzungen weiterhin gewährt wird (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 14. Februar 2012, I/ 1-2011/171).