{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2012-02-14", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2011-171_2012-02-14.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=472&type=1563347022&cHash=43fa7c78e7e8d995b221770c7eecc3fb", "Checksum": "fc45c2889ecc5eeda211dccd569a0258"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2011/171"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 14.02.2012 I/1-2011/171"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 14.02.2012 I/1-2011/171"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 14.02.2012 I/1-2011/171"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kinderabzug, überwiegender Unterhalt, Art. 48 Abs. 1 lit. a StG (sGS 811.1). Bezahlt ein geschiedener Steuerpflichtiger der studierenden Tochter Fr. 600.-- pro Monat an deren gesamten Unterhaltsbedarf von Fr. 2150.--, trägt er ihren Unterhalt nicht zur Hauptsache, weshalb der entsprechende Abzug zu Recht verweigert wurde. Dass der Abzug in früheren Jahren offenbar gewährt wurde, begründet keinen Anspruch darauf, dass dieser trotz Fehlens der Voraussetzungen weiterhin gewährt wird (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 14. Februar 2012, I/1-2011/171)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 09:55:59", "Checksum": "44e54ebae2c1d5ab42011c811dbc700b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 14.02.2012 I/1-2011/171\nRegeste:\nKinderabzug, überwiegender Unterhalt, Art. 48 Abs. 1 lit. a StG (sGS 811.1). Bezahlt ein geschiedener Steuerpflichtiger der studierenden Tochter Fr. 600.-- pro Monat an deren gesamten Unterhaltsbedarf von Fr. 2150.--, trägt er ihren Unterhalt nicht zur Hauptsache, weshalb der entsprechende Abzug zu Recht verweigert wurde. Dass der Abzug in früheren Jahren offenbar gewährt wurde, begründet keinen Anspruch darauf, dass dieser trotz Fehlens der Voraussetzungen weiterhin gewährt wird (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 14. Februar 2012, I/1-2011/171).\n\nWeiter macht der Rekurrent geltend, der Abzug sei als Unterstützungsabzug zu\nakzeptieren. Dieser Antrag ist unbegründet. Der sogenannte Unterstützungsabzug ist\nauf die direkte Bundessteuer beschränkt (Art. 213 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes\nüber die direkte Bundessteuer, SR 642.11). Darauf wird in Ziff. 25.4 der Steuererklärung\nausdrücklich hingewiesen. Auch die Vorinstanz hat im Einspracheverfahren im\nSchreiben vom 26. Mai 2011 den Rekurrenten ausdrücklich auf diesen Umstand\naufmerksam gemacht. Unbegründet ist daher die Rüge des Rekurrenten, dieser\nArgumentationspunkt sei beim Einspracheentscheid unberücksichtigt geblieben.\n\nIn der Stellungnahme zur vorinstanzlichen Rekursvernehmlassung beruft sich der\nRekurrent auf die Veranlagungen 2006 bis 2008, in denen ein Abzug für Ausbildung\nbzw. der Kinderabzug akzeptiert worden sei. Dies scheint aufgrund der eingereichten\nUnterlagen zuzutreffen. Allerdings wurde in der Veranlagung 2008 der Abzug gemäss\nZiff. 25.2 der Steuererklärung nicht gewährt und der geltend gemachte\nAusbildungskostenabzug wurde gekürzt, wobei der Rekurrent die zweite Seite der\nVeranlagungsberechnung nicht eingereicht hat. Die Veranlagungen der Vorjahre\nvermögen jedoch keinen Anspruch zu begründen, dass auch künftige Veranlagungen\nfehlerhaft vorgenommen werden. Ein Anspruch auf eine vom Gesetz abweichende\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/6\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nBehandlung besteht nicht (vgl. statt vieler Entscheid VRKE I/1-2010/240 vom\n20. Oktober 2011 E. 3d, in: www.gerichte.sg.ch).\n\nZusammenfassend ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass der Rekurs\nabzuweisen ist.\n\n3.- Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten vom Rekurrenten\nzu bezahlen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 600.-- ist angemessen\n(vgl. Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Der Kostenvorschuss\nvon Fr. 600.-- ist zu verrechnen.\n\nEntscheid:\n\n1. Der Rekurs wird abgewiesen.\n\n2. Der Rekurrent bezahlt die amtlichen Kosten von Fr. 600.-- unter\n\nVerrechnung des Kostenvorschusses von Fr. 600.--.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/6\n"}