{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2012-02-14", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2011-171_2012-02-14.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=472&type=1563347022&cHash=43fa7c78e7e8d995b221770c7eecc3fb", "Checksum": "fc45c2889ecc5eeda211dccd569a0258"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2011/171"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 14.02.2012 I/1-2011/171"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 14.02.2012 I/1-2011/171"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 14.02.2012 I/1-2011/171"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kinderabzug, überwiegender Unterhalt, Art. 48 Abs. 1 lit. a StG (sGS 811.1). Bezahlt ein geschiedener Steuerpflichtiger der studierenden Tochter Fr. 600.-- pro Monat an deren gesamten Unterhaltsbedarf von Fr. 2150.--, trägt er ihren Unterhalt nicht zur Hauptsache, weshalb der entsprechende Abzug zu Recht verweigert wurde. Dass der Abzug in früheren Jahren offenbar gewährt wurde, begründet keinen Anspruch darauf, dass dieser trotz Fehlens der Voraussetzungen weiterhin gewährt wird (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 14. Februar 2012, I/1-2011/171)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 09:55:59", "Checksum": "44e54ebae2c1d5ab42011c811dbc700b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 14.02.2012 I/1-2011/171\nRegeste:\nKinderabzug, überwiegender Unterhalt, Art. 48 Abs. 1 lit. a StG (sGS 811.1). Bezahlt ein geschiedener Steuerpflichtiger der studierenden Tochter Fr. 600.-- pro Monat an deren gesamten Unterhaltsbedarf von Fr. 2150.--, trägt er ihren Unterhalt nicht zur Hauptsache, weshalb der entsprechende Abzug zu Recht verweigert wurde. Dass der Abzug in früheren Jahren offenbar gewährt wurde, begründet keinen Anspruch darauf, dass dieser trotz Fehlens der Voraussetzungen weiterhin gewährt wird (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 14. Februar 2012, I/1-2011/171).\n\nDie Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 31. Oktober 2011 unter Hinweis\nauf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids die kostenfällige Abweisung des\nRekurses. Der Rekurrent verzichtete auf eine Einsicht in die Akten, hielt aber mit\nEingabe vom 12. November 2011 an seinem Begehren fest. Die Vorinstanz ging darauf\nin der Eingabe vom 1. Dezember 2011 ein. Der Rekurrent antwortete am 23. Dezember\n2011.\n\nErwägungen:\n\n1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die\nVerwaltungsrekurskommission ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur\nRekurserhebung ist gegeben. Der Rekurs vom 24. September 2011 (Postaufgabe:\n26.09.11) wurde unter Berücksichtigung des Fristenlaufs am Wochenende rechtzeitig\neingereicht. Er erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen\nAnforderungen (Art. 194 Abs. 1 des Steuergesetzes, sGS 811.1, abgekürzt: StG; Art. 48\ndes Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP; Art. 30\nAbs. 1 und Art. 58 Abs. 1 VRP in Verbindung mit Art. 142 Abs. 3 der Schweizerischen\nZivilprozessordnung, SR 272). Auf den Rekurs ist einzutreten.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/6\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n2.- Art. 48 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 StG bestimmt, dass der Steuerpflichtige, der für den\nUnterhalt des Kindes zur Hauptsache aufkommt und keinen Abzug nach Art. 45 Abs. 1\nlit. c StG beansprucht, Fr. 6'800.-- für jedes unter seiner elterlichen Sorge oder Obhut\nstehende oder volljährige, in der schulischen oder beruflichen Ausbildung stehende\nKind, abziehen kann. Art. 48 Abs. 1 lit. a Ziff. 3 StG bestimmt, dass der\nSteuerpflichtige, der für den Unterhalt zur Hauptsache aufkommt und keinen Abzug\nnach Art. 45 Abs. 1 lit. c StG beansprucht, höchstens weitere Fr. 13'000.-- als\nAusbildungskosten für jedes unter der elterlichen Sorge oder Obhut stehende oder\nvolljährige in der schulischen oder beruflichen Ausbildung stehende Kind abziehen\nkann, soweit sie der Steuerpflichtige selbst trägt und sie Fr. 2'000.-- übersteigen.\n\nDem Steuerpflichtigen steht somit für jedes volljährige, in der beruflichen Ausbildung\nstehende Kind ein Kinderabzug zu, wenn er für den Unterhalt des Kindes zur\nHauptsache aufkommt. Weiter wird vorausgesetzt, dass der Pflichtige seine\nUnterhaltsaufwendungen – für minderjährige Kinder – nicht als Unterhaltsbeiträge nach\nArt. 45 Abs. 1 lit. c StG, d.h. im Rahmen sogenannter Alimente, in Abzug bringen kann.\n\nNach dem Wortlaut des Gesetzes wird verlangt, dass der Pflichtige \"zur Hauptsache\"\nfür den Unterhalt des Kindes aufkommt. Dies muss nicht notwendigerweise mehr als\n50% sein. Wenn ein Pflichtiger 40% des Unterhalts übernimmt und die restlichen 60%\nje zur Hälfte von eigenem Erwerbseinkommen und von weiteren Leistungen bestritten\nwerden, rechtfertigt sich die Annahme, der Pflichtige komme zur Hauptsache für den\nUnterhalt auf (VerwGE vom 9. Mai 2007, in: SGE 2007 Nr. 9 und www.gerichte.sg.ch).\nZu Unrecht bemängelt der Rekurrent, die Vorinstanz sei davon ausgegangen, er leiste\njährlich nur Fr. 2'150.-- für seine Tochter S. Im Einspracheentscheid wird festgehalten,\nder Pflichtige leiste gemäss Monatsbudget Zahlungen über Fr. 600.-- von total\nFr. 2'150.--. Damit brachte die Vorinstanz zum Ausdruck, dass von den monatlichen\nAufwendungen von Fr. 2'150.-- der Rekurrent lediglich Fr. 600.-- trägt und damit nicht\nzur Hauptsache für den Unterhalt der Tochter aufkommt. Die Vorinstanz anerkannte\naber, dass die jährliche Leistung Fr. 7'200.-- entspricht, wie dies im Rekurs bekräftigt\nwird. Der Begriff \"zur Hauptsache\" ist wie erwähnt im üblichen Sprachgebrauch\ndahingehend auszulegen, dass damit nicht exakt mehr als die rechnerische Hälfte\ngemeint ist. Erforderlich ist aber, dass der Unterhalt des Kindes im Wesentlichen oder\nin erster Linie vom betreffenden Steuerpflichtigen erbracht wird. Ein Anteil von\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/6\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFr. 600.-- an den Kosten von Fr. 2'150.-- beträgt 28% bzw. knapp einen Drittel. Damit\nkann nicht gesagt werden, der Pflichtige komme zur Hauptsache für seine Tochter S\nauf.\n\nZuzugestehen ist dem Rekurrenten, dass das Formular 10 der Steuererklärung\nmissverständlich ist. Dort fehlt der Vermerk, wonach der Pflichtige zur Hauptsache für\ndas Kind in der beruflichen Ausbildung aufkommen muss. Aus der Wegleitung der\nSteuererklärung geht dies aber unmissverständlich hervor (vgl. S. 21 der Wegleitung\nzur Steuererklärung 2009, Ziff. 25 Einleitung Absatz 2). In dem vom Rekurrenten\nzusammen mit seiner Eingabe vom 23. Dezember 2011 eingereichten Artikel aus der\nZeitschrift \"KGeld\" wird die Frage des Kinderabzugs bejaht, wenn der Steuerpflichtige\nfür den Lebensunterhalt des volljährigen Kindes aufkommt; davon, dass der\nSteuerpflichtige nur teilweise, insbesondere nicht zur Hauptsache für den\nLebensunterhalt aufkommt, ist nicht die Rede (vgl. act. 16/1).\n\n"}