{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2012-02-14", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2011-171_2012-02-14.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=472&type=1563347022&cHash=43fa7c78e7e8d995b221770c7eecc3fb", "Checksum": "fc45c2889ecc5eeda211dccd569a0258"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2011/171"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 14.02.2012 I/1-2011/171"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 14.02.2012 I/1-2011/171"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 14.02.2012 I/1-2011/171"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kinderabzug, überwiegender Unterhalt, Art. 48 Abs. 1 lit. a StG (sGS 811.1). Bezahlt ein geschiedener Steuerpflichtiger der studierenden Tochter Fr. 600.-- pro Monat an deren gesamten Unterhaltsbedarf von Fr. 2150.--, trägt er ihren Unterhalt nicht zur Hauptsache, weshalb der entsprechende Abzug zu Recht verweigert wurde. Dass der Abzug in früheren Jahren offenbar gewährt wurde, begründet keinen Anspruch darauf, dass dieser trotz Fehlens der Voraussetzungen weiterhin gewährt wird (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 14. Februar 2012, I/1-2011/171)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 09:55:59", "Checksum": "44e54ebae2c1d5ab42011c811dbc700b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 14.02.2012 I/1-2011/171\nRegeste:\nKinderabzug, überwiegender Unterhalt, Art. 48 Abs. 1 lit. a StG (sGS 811.1). Bezahlt ein geschiedener Steuerpflichtiger der studierenden Tochter Fr. 600.-- pro Monat an deren gesamten Unterhaltsbedarf von Fr. 2150.--, trägt er ihren Unterhalt nicht zur Hauptsache, weshalb der entsprechende Abzug zu Recht verweigert wurde. Dass der Abzug in früheren Jahren offenbar gewährt wurde, begründet keinen Anspruch darauf, dass dieser trotz Fehlens der Voraussetzungen weiterhin gewährt wird (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 14. Februar 2012, I/1-2011/171).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: I/1-2011/171\nStelle: Verwaltungsrekurskommission\nRubrik: Abgaben und öffentliche Dienstpflichten\nPublikationsdatum: 14.02.2012\nEntscheiddatum: 14.02.2012\n\nEntscheid Verwaltungsrekurskommission, 14.02.2012\nKinderabzug, überwiegender Unterhalt, Art. 48 Abs. 1 lit. a StG (sGS 811.1).\nBezahlt ein geschiedener Steuerpflichtiger der studierenden Tochter\nFr. 600.-- pro Monat an deren gesamten Unterhaltsbedarf von Fr. 2150.--,\nträgt er ihren Unterhalt nicht zur Hauptsache, weshalb der entsprechende\nAbzug zu Recht verweigert wurde. Dass der Abzug in früheren Jahren\noffenbar gewährt wurde, begründet keinen Anspruch darauf, dass dieser\ntrotz Fehlens der Voraussetzungen weiterhin gewährt wird\n(Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 14. Februar 2012, I/\n1-2011/171).\n\nPräsident Thomas Vögeli, Mitglieder Fritz Buchschacher und Markus Frei;\nGerichtsschreiber Thomas Scherrer\n\nX, Rekurrent,\n\ngegen\n\nKantonales Steueramt, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,\n\nbetreffend\n\nKantons- und Gemeindesteuern (Einkommen und Vermögen 2009)\n\nSachverhalt:\n\nA.- X ist unselbständig erwerbstätig und wohnt in A. Er ist geschieden und Vater zweier\nTöchter. In der Steuererklärung 2009 vermerkte er in der Rubrik \"Kinder, für deren\nUnterhalt Sie zur Hauptsache aufkommen\" seine ältere, 1987 geborene Tochter S.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/6\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nDiese studiert an der Universität Bern. X deklarierte ein steuerbares Einkommen von\nFr. 33'945.-- und ein steuerbares Vermögen von Fr. 0.--. In der Steuererklärung brachte\ner Unterhaltsbeiträge für die jüngere, 1993 geborene Tochter T von Fr. 13'000.-- zum\nAbzug (Ziff. 12.2 der Steuererklärung). Ausserdem beanspruchte er einen Kinderabzug\nvon Fr. 6'800.-- für ein in Ausbildung stehendes Kind (Ziff. 25.2) sowie\nAusbildungskosten für Kinder in Schule oder Ausbildung von Fr. 5'200.-- (Ziff. 25.3).\nDie Veranlagungsbehörde liess die Abzüge in Ziff. 25.2 und 25.3 der Steuererklärung\nnicht zum Abzug zu und veranlagte X für die Kantons- und Gemeindesteuern 2009 mit\neinem steuerbaren Einkommen von Fr. 43'200.-- zum Satz von Fr. 48'000.--. Sie hielt\nfest, der Steuerpflichtige komme für den Unterhalt des Kindes nicht zur Hauptsache\nauf, weshalb der Kinderabzug nicht beansprucht werden könne. Sodann könnten die\nAusbildungskosten nur für Kinder, für welche der Abzug gemäss Ziff. 25.2 gewährt\nwerde, in Abzug gebracht werden.\n\nGegen diese Veranlagung erhob X mit Eingabe vom 9. April 2010 Einsprache und\nverlangte, die Steuerveranlagung sei unter Ziff. 25.4 anzupassen und die\nausgewiesenen Unterstützungsbeiträge von Fr. 7'200.-- seien zu berücksichtigen.\nGemäss Ziff. 25.4 gelte der Abzug für jede unterstützte Person. Die Unterstützung sei\nmehrfach ausgewiesen und müsse darum auch als Abzug berücksichtigt werden.\nWenn der Abzug gemäss Ziff. 25.3 für Kinder in Ausbildung nicht anerkannt werde,\nobwohl dieser ausgewiesen sei, könne der Betrag nicht einfach unberücksichtigt\nbleiben. In der Folge orientierte der zuständige Steuerkommissär den Einsprecher über\ndie rechtlichen Grundlagen der streitigen Abzüge. Der Einsprecher hielt mit Schreiben\nvom 22. Juli 2011 an seinem Antrag fest. Mit Entscheid vom 25. August 2011 wies das\nkantonale Steueramt die Einsprache ab. Es erwog, der streitige Abzug stehe nur jenen\nSteuerpflichtigen zu, die für den Unterhalt des Kindes zur Hauptsache aufkommen und\nkeinen Abzug für geleistete Unterhaltsbeiträge beanspruchten. Gemäss Monatsbudget\nleiste der Einsprecher Zahlungen von Fr. 600.-- von total Fr. 2'150.--. Damit komme er\nnicht zur Hauptsache für den Unterhalt auf und es könne der Kinderabzug nicht\ngewährt werden.\n\nB.- Mit Eingabe vom 24. September 2011 (Postaufgabe: 26.09.11) erhob X Rekurs bei\nder Verwaltungsrekurskommission mit dem Antrag, die Veranlagung 2009 sei gemäss\nden kantonalen Vorlagen für Ausbildungsbeiträge richtigzustellen und anzupassen;\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/6\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nsollte wider Erwarten diesem Anspruch nicht stattgegeben werden, müsse der\nausgewiesene Ausbildungsbetrag als Unterstützungsbeitrag berücksichtigt werden. Zur\nBegründung macht der Rekurrent geltend, im Einspracheentscheid werde von falschen\nZahlen ausgegangen. Der ausgewiesene Betrag pro Jahr betrage nicht wie\nfälschlicherweise vom Steuerkommissär angenommen Fr. 2'150.--, sondern\nFr. 7'200.--. Wie er bereits in der Einsprache geltend gemacht habe, handle es sich bei\nden geleisteten Zahlungen um Ausbildungskosten an seine mündige Tochter. Daher\nmüssten diese ausgewiesenen Ausbildungskosten voll abzugsfähig sein. Wenn der\nAbzug gemäss Ziff. 25.3 der Steuererklärung wider Erwarten nicht anerkannt werde,\nmüsse er zumindest als Unterstützungsabzug akzeptiert werden. Diese Argumentation\nsei im Einspracheentscheid nicht berücksichtigt worden. Ohne diese\nAusbildungsunterstützung wäre seine Tochter nicht in der Lage, ihr Studium ohne\nweitere fremde Hilfe zu finanzieren.\n\n"}