c) Zusammenfassend sind damit die Voraussetzungen für die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung der D AG zugunsten des Beschwerdeführers und damit für die Aufrechnung einer geldwerten Leistung, bei der es sich um das Gegenstück der verdeckten Gewinnausschüttung aus der Sicht des Begünstigten handelt (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N 140 zu Art. 20 DBG) erfüllt. Die Beschwerde ist dementsprechend abzuweisen.