dd) Der Beschwerdeführer war in den Jahren 2005 und 2006 unbestrittenermassen mit knapp 15% am Aktienkapital der D AG beteiligt und damit nicht Mehrheitsaktionär. Wie sich aus dem Auszug des Handelsregisters ergibt, war er jedoch Präsident und gleichzeitig Delegierter des Verwaltungsrates. Sowohl der Forderungsverzicht der Eltern des Beschwerdeführers vom 27. April 2005 als auch die Vereinbarung vom 1. Januar 2005 über die monatlichen Zahlungen in der Höhe von Fr. 4'333.33 an den Vater des Beschwerdeführers waren zudem von einem weiteren zeichnungsberechtigten Mitarbeiter der D AG unterschrieben. Entsprechend war die Ablösung der Zinszahlungen an die Eltern des Beschwerdeführers durch das