Im Lichte der vom Beschwerdeführer geltend gemachten persönlichen Darlehensverpflichtung ist daher diese Zahlung der D AG an die Eltern vollumfänglich als geldwerte Leistung dem Beschwerdeführer zuzurechnen, auch wenn seine Beteiligung an der D AG lediglich rund 15% beträgt. Verfügt ein Aktionär über eine Organstellung, die ihm einen entscheidenden Einfluss auf die Gesellschaft verschafft und erfolgt die Vorteilszuwendung einzig in seinem Interesse, ist ihm die geldwerte Leistung auch dann in vollem Umfang zuzurechnen, wenn er nur über eine Minderheitsbeteiligung verfügt (vgl. H.-J. Müllhaupt, in: Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, Band 1, 3. Aufl. 2009, N 46 zu § 29 StG/AG).