Auffallend ist, dass im Darlehensvertrag wie auch im Forderungsverzicht neben den Eltern des Beschwerdeführers auch die L-Bank als Darlehensgeberin bzw. Gläubiger aufgeführt ist. Allerdings wird nicht geltend gemacht, jene Bank sei Gläubigerin der D AG oder des Beschwerdeführers (gewesen), und auf den Kopien der Verträge sind auch keine Unterschriften einer Bank zu finden. Für eine Gläubigereigenschaft der Bank liegen in den Akten auch keine Anhaltspunkte vor. Der Beschwerdeführer macht allerdings geltend, seine Eltern hätten sich die Mittel für die Darlehenshingabe durch ein Darlehen bei der besagten Bank verschafft.