cc) Der Beschwerdeführer brachte gegenüber der Vorinstanz vor, seine Eltern hätten nur gegenüber der D AG auf ihr Darlehen von Fr. 800'000.-- verzichtet. Gegenüber ihm hätten sie nicht auf diese Summe verzichtet; die Schuld bestehe persönlich weiter. Er müsse sich die Fr. 800'000.-- einst als Vorbezug des Erbes anrechnen lassen und diesen Betrag mit den Geschwistern ausgleichen. Weiter legt er in der Beschwerde dar, die Eltern hätten das Darlehen durch die Aufnahme einer privaten Hypothek bei der Liechtensteinischen Landesbank finanziert und diese Verpflichtung sei bestehen geblieben.