Die entsprechende Vereinbarung ist vom 1. Januar 2005 datiert. Worin die umschriebenen Leistungen konkret bestanden haben, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Sie werden auch in der Beschwerde nicht weiter konkretisiert. Dass eine in Liquiditätsnöten stehende Unternehmung einem unabhängigen Dritten für eine nicht konkret nachvollziehbare Finanzberatung jährlich Fr. 52'000.-- leistet, erscheint unüblich. Diese Unüblichkeit des Rechtsgeschäfts stellt ein gewichtiges Indiz für eine verdeckte Gewinnausschüttung dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 22. Juni 1995, in: ASA 65 S. 390 und StE 1996 B 24.4 Nr. 40; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N 98 zu Art. 58 DBG).