bb) Mit dem Verzicht der Eltern des Beschwerdeführers auf ihr Darlehen in der Höhe von Fr. 800'000.-- gegenüber der D AG entfiel ab 1. Januar 2005 auch deren Verpflichtung zur Bezahlung von Zinsen von jährlich Fr. 52'000.--. Die D AG hat trotzdem unbestrittenermassen weiterhin Zahlungen von Fr. 52'000.--, monatlich Fr. 4'333.33, an den Vater des Beschwerdeführers verbucht. Dabei soll es sich um ein Entgelt "für seine Beratertätigkeiten in Sachen Finanzmittelbeschaffung und für seine Bemühungen zur Liquiditätsverbesserung der D AG" handeln. Die entsprechende Vereinbarung ist vom 1. Januar 2005 datiert.