Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 19. November 2001, in: ASA 74 S. 660 ff. und StE 2004 B 72.13.22 Nr. 42; BGE 107 Ib 325) ist von einer geldwerten Leistung auszugehen, wenn die Leistung ohne angemessene Gegenleistung ausgerichtet wurde (vgl. dazu nachfolgend E. 4b/bb), ein Anteilsinhaber oder eine ihm nahestehende Person direkt oder indirekt begünstigt wird (vgl. dazu nachfolgend E. 4b/cc) und dies für die handelnden Organe erkennbar war (vgl. dazu nachfolgend E. 4b/dd).