Die "Dreieckstheorie" steht im Gegensatz zur Direktbegünstigungstheorie. Nach dieser Theorie, die vor allem bei der Verrechnungssteuer und der Emissionsabgabe angewandt wird, wird die geldwerte Leistung direkt der begünstigten Gesellschaft und nicht dem Aktionär zugerechnet (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N 148 zu Art. 20 DBG). Für die direkte Bundessteuer wird in der Lehre die Dreieckstheorie als massgebend erachtet (vgl. Locher, a.a.O., N 130 zu Art. 58 DBG; VerwGE B 2005/197 vom 12. April 2006 E. 2c, a.a.O.). © Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte