© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführer hätten auch geltend gemacht, die Schuld bestehe persönlich weiter und werde als Erbvorbezug angerechnet. Die Übernahme der Zinsen durch die D AG stelle damit privaten Aufwand des Beschwerdeführers dar und sei geschäftsmässig nicht begründet. Dass der Beschwerdeführer lediglich Minderheitsaktionär zu 14,29% sei, ändere daran nichts.