Die Vorinstanz hält dem entgegen, mit dem Verzicht auf das Darlehen und die aufgelaufenen Zinsen am 27. April 2005 habe die D AG E und F X keine Zinsen mehr geschuldet. Sämtliche Aufwandbuchungen in der D AG im Zusammenhang mit diesem Darlehen seien demzufolge nicht mehr geschäftsmässig begründet. Die D AG habe am 20. August 2008 die Verrechnungssteuer des Jahres 2005 für die nicht geschäftsmässig begründete Zahlung an E und F X geltend gemacht. Als Begünstigter sei der Beschwerdeführer aufgeführt. Die Steuerbehörde dürfe demnach zu Recht annehmen, die geldwerten Leistungen seien bei ihm zu erfassen. Die