Für das Vorliegen einer beherrschenden Stellung sei die Vorinstanz beweisbelastet. Der Beschwerdeführer sei einer von zwei Verwaltungsräten und neben andern Kadermitgliedern nur kollektivzeichnungsberechtigt. Die Beschwerdeführerin scheine im Handelsregister überhaupt nicht auf. Die Beschwerdeführer hätten von der ihnen voll aufgerechneten geldwerten Leistung höchstens indirekt und in geringem Masse profitiert. Sie hätten primär im Interesse der D AG gehandelt. E und F X hätten nur das erhalten, was auch einem Dritten zugestanden wäre ("dealing at arm's length").