a) In der Beschwerde wird vorgebracht, zwar hätte ein unbeteiligter Dritter – anders als die Eltern des Beschwerdeführers – wohl kaum auf die Darlehensforderung gegenüber der D AG verzichtet. Das Darlehen habe zu einer Umfinanzierung und zu einer Reduktion der Kosten – 6,5% statt 9% Zinsen – geführt. Das Darlehen und der Zins seien bis zum Forderungsverzicht steuerlich anerkannt worden. Der Beschwerdeführer sei als Minderheitsaktionär (14,29%) nicht in der Lage gewesen, eine verdeckte Gewinnausschüttung zu seinen Gunsten zu bewirken. Für das Vorliegen einer beherrschenden Stellung sei die Vorinstanz beweisbelastet.