2009, N 147 zu Art. 20 DBG). Bei der Veranlagung der natürlichen Person als möglicher Empfängerin einer geldwerten Leistung kann aber auf alle Tatsachen und Unterlagen abgestellt werden, welche im Veranlagungsverfahren der Aktiengesellschaft erhoben und für © Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte