E und F X verzichteten gegenüber der D AG am 27. April 2005 auf ihre Forderung und die allfällig aufgelaufenen Zinsen. Am 1. Januar 2005 hatte sich die D AG verpflichtet, E X monatlich Fr. 4'333.33 "für seine Beratertätigkeiten in Sachen Finanzmittelbeschaffung und für seine Bemühungen zur Liquiditätsverbesserung" zu bezahlen. Die jährliche Zahlung belief sich damit auf Fr. 52'000.--. In den Veranlagungen der D AG für die Steuerjahre 2005 und 2006 wurden diese Zahlungen als geldwerte Leistungen zum Gewinn gemäss den Erfolgsrechnungen per 31. Dezember 2005 und 31. Dezember 2006 hinzugerechnet. Die Veranlagungen vom 6. Juni 2008 sind rechtskräftig.