3.- E und F X, die Eltern des Beschwerdeführers, gewährten der D AG gemäss Darlehensvertrag vom 15. Mai 2003 ein Darlehen in der Höhe von Fr. 800'000.-- zu einem Zinssatz von 6,5%, d.h. jährlich Fr. 52'000.--, mit unbestimmter Laufzeit, kündbar unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist jeweils auf Monatsende. In den Jahren 2003 und 2004 wurden die bei der D AG verbuchten Zinszahlungen in der Höhe von Fr. 52'000.-- als geschäftsmässig begründeter Aufwand anerkannt. In der Folge bedurfte die D AG zur Beseitigung einer Unterbilanz der Sanierung. E und F X verzichteten gegenüber der D AG am 27. April 2005 auf ihre Forderung und die allfällig aufgelaufenen Zinsen.