2.- Zwischen den Verfahrensbeteiligten ist unbestritten, dass die steueramtlichen Meldungen vom 16. Juli 2008, nach denen die D AG dem Beschwerdeführer in den Jahren 2005 und 2006 geldwerte Leistungen von Fr. 52'000.-- je Jahr erbracht haben © Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte