In der Folge leitete das kantonale Steueramt gegenüber A und B X-Y am 11. August 2009 für die Steuerjahre 2005 und 2006 ein Nachsteuerverfahren ein. Bei den steuerbaren Einkünften wurden die Leistungen von Fr. 52'000.-- je Jahr berücksichtigt, so dass sich für die direkte Bundessteuer ein steuerbares Einkommen von Fr. 156'700.-- im Jahr 2005 und – unter Berücksichtigung des höheren Selbstbehaltes bei den Krankheitskosten – von Fr. 130'900.-- im Jahr 2006 ergab. Das Verfahren wurde am 4. September 2009 mit dem Erlass der Nachsteuerverfügungen abgeschlossen. Das kantonale Steueramt wies eine dagegen erhobene Einsprache am 24. März 2010 ab.