Gegen den Verwaltungsratspräsidenten wurde zu Recht ein Nachsteuerverfahren eingeleitet und dabei die geldwerte Leistung bei ihm als steuerbares Einkommen erfasst. Die Aufrechnung als geldwerte Leistung bei der AG präjudiziert als solche beim Empfänger den Einkommenszufluss nicht; dieser ist im Veranlagungs- oder Nachsteuerverfahren festzustellen (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 19. Januar 2012, I/1-2011/16). Präsident Thomas Vögeli, Mitglieder Fritz Buchschacher und Markus Frei; Gerichtsschreiber Thomas Scherrer A und B X-Y, Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. Franz J. Schärli, Rechtsanwalt, Eisenbahnstrasse 41, 9401 Rorschach, gegen