{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2012-01-19", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2011-16_2012-01-19.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=430&type=1563347022&cHash=6cac55dad32dfea8e6ff70737b0e0705", "Checksum": "ad7f5f7a5109c72f0cfb7add6f097fe4"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2011/16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 19.01.2012 I/1-2011/16"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 19.01.2012 I/1-2011/16"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 19.01.2012 I/1-2011/16"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nachsteuer, geldwerte Leistungen, Art. 151 Abs. 1 DBG, Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG (SR 642.11). Bei der Veranlagung einer AG wurde die Leistung von Honoraren als geldwerte Leistung rechtskräftig als Gewinn aufgerechnet. Empfänger der Honorare war der Vater des Verwaltungsratspräsidenten und –delegierten sowie Minderheitsaktionärs der AG. Der Vater hatte der AG ein Darlehen gewährt und in der Folge auf Zinsen sowie auf die Darlehensforderung verzichtet. Gegen den Verwaltungsratspräsidenten wurde zu Recht ein Nachsteuerverfahren eingeleitet und dabei die geldwerte Leistung bei ihm als steuerbares Einkommen erfasst. Die Aufrechnung als geldwerte Leistung bei der AG präjudiziert als solche beim Empfänger den Einkommenszufluss nicht; dieser ist im Veranlagungs- oder Nachsteuerverfahren festzustellen (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 19. Januar 2012, I/1-2011/16)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 09:59:04", "Checksum": "291cbd4b9f5d9930d918dc29a9d2b7ab", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 19.01.2012 I/1-2011/16\nRegeste:\nNachsteuer, geldwerte Leistungen, Art. 151 Abs. 1 DBG, Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG (SR 642.11). Bei der Veranlagung einer AG wurde die Leistung von Honoraren als geldwerte Leistung rechtskräftig als Gewinn aufgerechnet. Empfänger der Honorare war der Vater des Verwaltungsratspräsidenten und –delegierten sowie Minderheitsaktionärs der AG. Der Vater hatte der AG ein Darlehen gewährt und in der Folge auf Zinsen sowie auf die Darlehensforderung verzichtet. Gegen den Verwaltungsratspräsidenten wurde zu Recht ein Nachsteuerverfahren eingeleitet und dabei die geldwerte Leistung bei ihm als steuerbares Einkommen erfasst. Die Aufrechnung als geldwerte Leistung bei der AG präjudiziert als solche beim Empfänger den Einkommenszufluss nicht; dieser ist im Veranlagungs- oder Nachsteuerverfahren festzustellen (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 19. Januar 2012, I/1-2011/16).\n\nbb) Mit dem Verzicht der Eltern des Beschwerdeführers auf ihr Darlehen in der Höhe\nvon Fr. 800'000.-- gegenüber der D AG entfiel ab 1. Januar 2005 auch deren\nVerpflichtung zur Bezahlung von Zinsen von jährlich Fr. 52'000.--. Die D AG hat\ntrotzdem unbestrittenermassen weiterhin Zahlungen von Fr. 52'000.--, monatlich\nFr. 4'333.33, an den Vater des Beschwerdeführers verbucht. Dabei soll es sich um ein\nEntgelt \"für seine Beratertätigkeiten in Sachen Finanzmittelbeschaffung und für seine\nBemühungen zur Liquiditätsverbesserung der D AG\" handeln. Die entsprechende\nVereinbarung ist vom 1. Januar 2005 datiert. Worin die umschriebenen Leistungen\nkonkret bestanden haben, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Sie werden auch in\nder Beschwerde nicht weiter konkretisiert. Dass eine in Liquiditätsnöten stehende\nUnternehmung einem unabhängigen Dritten für eine nicht konkret nachvollziehbare\nFinanzberatung jährlich Fr. 52'000.-- leistet, erscheint unüblich. Diese Unüblichkeit des\nRechtsgeschäfts stellt ein gewichtiges Indiz für eine verdeckte Gewinnausschüttung\ndar (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 22. Juni 1995, in: ASA 65 S. 390 und StE 1996\nB 24.4 Nr. 40; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N 98 zu Art. 58 DBG).\n\ncc) Der Beschwerdeführer brachte gegenüber der Vorinstanz vor, seine Eltern hätten\nnur gegenüber der D AG auf ihr Darlehen von Fr. 800'000.-- verzichtet. Gegenüber ihm\nhätten sie nicht auf diese Summe verzichtet; die Schuld bestehe persönlich weiter. Er\nmüsse sich die Fr. 800'000.-- einst als Vorbezug des Erbes anrechnen lassen und\ndiesen Betrag mit den Geschwistern ausgleichen. Weiter legt er in der Beschwerde dar,\ndie Eltern hätten das Darlehen durch die Aufnahme einer privaten Hypothek bei der\nLiechtensteinischen Landesbank finanziert und diese Verpflichtung sei bestehen\ngeblieben.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nAuffallend ist, dass im Darlehensvertrag wie auch im Forderungsverzicht neben den\nEltern des Beschwerdeführers auch die L-Bank als Darlehensgeberin bzw. Gläubiger\naufgeführt ist. Allerdings wird nicht geltend gemacht, jene Bank sei Gläubigerin der D\nAG oder des Beschwerdeführers (gewesen), und auf den Kopien der Verträge sind\nauch keine Unterschriften einer Bank zu finden. Für eine Gläubigereigenschaft der\nBank liegen in den Akten auch keine Anhaltspunkte vor. Der Beschwerdeführer macht\nallerdings geltend, seine Eltern hätten sich die Mittel für die Darlehenshingabe durch\nein Darlehen bei der besagten Bank verschafft. Sodann führte er vor der Vorinstanz\naus, seine Eltern hätten nur gegenüber der D AG auf das Darlehen verzichtet,\ngegenüber ihm selbst bestehe die Schuld aber weiter. Die Beschaffung fremder Mittel\ndurch die Eltern zugunsten des Beschwerdeführers und die für sie weiter bestehende\nVerpflichtung zur Leistung von Zinsen machen deutlich, dass die Leistungen der D AG\ndem Beschwerdeführer zuzurechnen sind, der damit einen Beitrag an die elterlichen\nFremdkapitalkosten erbrachte. Im Lichte der vom Beschwerdeführer geltend\ngemachten persönlichen Darlehensverpflichtung ist daher diese Zahlung der D AG an\ndie Eltern vollumfänglich als geldwerte Leistung dem Beschwerdeführer zuzurechnen,\nauch wenn seine Beteiligung an der D AG lediglich rund 15% beträgt. Verfügt ein\nAktionär über eine Organstellung, die ihm einen entscheidenden Einfluss auf die\nGesellschaft verschafft und erfolgt die Vorteilszuwendung einzig in seinem Interesse, ist\nihm die geldwerte Leistung auch dann in vollem Umfang zuzurechnen, wenn er nur\nüber eine Minderheitsbeteiligung verfügt (vgl. H.-J. Müllhaupt, in: Kommentar zum\nAargauer Steuergesetz, Band 1, 3. Aufl. 2009, N 46 zu § 29 StG/AG).\n\ndd) Der Beschwerdeführer war in den Jahren 2005 und 2006 unbestrittenermassen mit\nknapp 15% am Aktienkapital der D AG beteiligt und damit nicht Mehrheitsaktionär. Wie\nsich aus dem Auszug des Handelsregisters ergibt, war er jedoch Präsident und\ngleichzeitig Delegierter des Verwaltungsrates. Sowohl der Forderungsverzicht der\nEltern des Beschwerdeführers vom 27. April 2005 als auch die Vereinbarung vom\n1. Januar 2005 über die monatlichen Zahlungen in der Höhe von Fr. 4'333.33 an den\nVater des Beschwerdeführers waren zudem von einem weiteren\nzeichnungsberechtigten Mitarbeiter der D AG unterschrieben. Entsprechend war die\nAblösung der Zinszahlungen an die Eltern des Beschwerdeführers durch das\nBeratungshonorar an den Vater des Beschwerdeführers den zuständigen Organen der\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nGesellschaft bekannt und die Erbringung einer verdeckten Gewinnausschüttung im\nUmfang des Honorars erkennbar.\n\n"}