{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2012-01-19", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2011-16_2012-01-19.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=430&type=1563347022&cHash=6cac55dad32dfea8e6ff70737b0e0705", "Checksum": "ad7f5f7a5109c72f0cfb7add6f097fe4"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2011/16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 19.01.2012 I/1-2011/16"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 19.01.2012 I/1-2011/16"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 19.01.2012 I/1-2011/16"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nachsteuer, geldwerte Leistungen, Art. 151 Abs. 1 DBG, Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG (SR 642.11). Bei der Veranlagung einer AG wurde die Leistung von Honoraren als geldwerte Leistung rechtskräftig als Gewinn aufgerechnet. Empfänger der Honorare war der Vater des Verwaltungsratspräsidenten und –delegierten sowie Minderheitsaktionärs der AG. Der Vater hatte der AG ein Darlehen gewährt und in der Folge auf Zinsen sowie auf die Darlehensforderung verzichtet. Gegen den Verwaltungsratspräsidenten wurde zu Recht ein Nachsteuerverfahren eingeleitet und dabei die geldwerte Leistung bei ihm als steuerbares Einkommen erfasst. Die Aufrechnung als geldwerte Leistung bei der AG präjudiziert als solche beim Empfänger den Einkommenszufluss nicht; dieser ist im Veranlagungs- oder Nachsteuerverfahren festzustellen (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 19. Januar 2012, I/1-2011/16)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 09:59:04", "Checksum": "291cbd4b9f5d9930d918dc29a9d2b7ab", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 19.01.2012 I/1-2011/16\nRegeste:\nNachsteuer, geldwerte Leistungen, Art. 151 Abs. 1 DBG, Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG (SR 642.11). Bei der Veranlagung einer AG wurde die Leistung von Honoraren als geldwerte Leistung rechtskräftig als Gewinn aufgerechnet. Empfänger der Honorare war der Vater des Verwaltungsratspräsidenten und –delegierten sowie Minderheitsaktionärs der AG. Der Vater hatte der AG ein Darlehen gewährt und in der Folge auf Zinsen sowie auf die Darlehensforderung verzichtet. Gegen den Verwaltungsratspräsidenten wurde zu Recht ein Nachsteuerverfahren eingeleitet und dabei die geldwerte Leistung bei ihm als steuerbares Einkommen erfasst. Die Aufrechnung als geldwerte Leistung bei der AG präjudiziert als solche beim Empfänger den Einkommenszufluss nicht; dieser ist im Veranlagungs- oder Nachsteuerverfahren festzustellen (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 19. Januar 2012, I/1-2011/16).\n\na) In der Beschwerde wird vorgebracht, zwar hätte ein unbeteiligter Dritter – anders als\ndie Eltern des Beschwerdeführers – wohl kaum auf die Darlehensforderung gegenüber\nder D AG verzichtet. Das Darlehen habe zu einer Umfinanzierung und zu einer\nReduktion der Kosten – 6,5% statt 9% Zinsen – geführt. Das Darlehen und der Zins\nseien bis zum Forderungsverzicht steuerlich anerkannt worden. Der Beschwerdeführer\nsei als Minderheitsaktionär (14,29%) nicht in der Lage gewesen, eine verdeckte\nGewinnausschüttung zu seinen Gunsten zu bewirken. Für das Vorliegen einer\nbeherrschenden Stellung sei die Vorinstanz beweisbelastet. Der Beschwerdeführer sei\neiner von zwei Verwaltungsräten und neben andern Kadermitgliedern nur\nkollektivzeichnungsberechtigt. Die Beschwerdeführerin scheine im Handelsregister\nüberhaupt nicht auf. Die Beschwerdeführer hätten von der ihnen voll aufgerechneten\ngeldwerten Leistung höchstens indirekt und in geringem Masse profitiert. Sie hätten\nprimär im Interesse der D AG gehandelt. E und F X hätten nur das erhalten, was auch\neinem Dritten zugestanden wäre (\"dealing at arm's length\").\n\nDie Vorinstanz hält dem entgegen, mit dem Verzicht auf das Darlehen und die\naufgelaufenen Zinsen am 27. April 2005 habe die D AG E und F X keine Zinsen mehr\ngeschuldet. Sämtliche Aufwandbuchungen in der D AG im Zusammenhang mit diesem\nDarlehen seien demzufolge nicht mehr geschäftsmässig begründet. Die D AG habe am\n20. August 2008 die Verrechnungssteuer des Jahres 2005 für die nicht\ngeschäftsmässig begründete Zahlung an E und F X geltend gemacht. Als Begünstigter\nsei der Beschwerdeführer aufgeführt. Die Steuerbehörde dürfe demnach zu Recht\nannehmen, die geldwerten Leistungen seien bei ihm zu erfassen. Die\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nBeschwerdeführer hätten auch geltend gemacht, die Schuld bestehe persönlich weiter\nund werde als Erbvorbezug angerechnet. Die Übernahme der Zinsen durch die D AG\nstelle damit privaten Aufwand des Beschwerdeführers dar und sei geschäftsmässig\nnicht begründet. Dass der Beschwerdeführer lediglich Minderheitsaktionär zu 14,29%\nsei, ändere daran nichts.\n\nb) aa) Gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG sind geldwerte Vorteile aus Beteiligungen aller\nArt steuerbar. Zu den geldwerten Vorteilen zählen unter anderen auch die verdeckten\nGewinnausschüttungen. Es handelt sich dabei um Leistungen der Gesellschaft an den\nInhaber von Beteiligungsrechten, denen keine oder keine genügenden Gegenleistungen\ngegenüberstehen und die einem an der Gesellschaft nicht beteiligten Dritten nicht oder\nin wesentlich geringerem Umfang erbracht worden wären. Anzustellen ist dazu ein\nDrittvergleich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_84/2011 vom 18. Mai 2011 E. 2.1;\nUrteil 2C_764/2008 vom 5. März 2009 E. 2). Zu berücksichtigen sind in jedem Einzelfall\nalle konkreten Umstände des zwischen der Gesellschaft und dem Anteilseigner\nabgeschlossenen Geschäfts. Davon ausgehend muss bestimmt werden, ob das\nGeschäft in gleicher Weise mit einem mit der Gesellschaft nicht Verbundenen auch\nabgeschlossen worden wäre (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N 142 zu\nArt. 20 DBG). Wenn eine Gesellschaft Vorteile an natürliche oder juristische Personen\nzuwendet, die dem Beteiligungsinhaber nahe stehen, stellt sich das Problem der\nsogenannten \"Dreieckstheorie\". Bei Vorteilszuwendungen an natürliche Personen\nunterliegt eine solche Leistung zunächst der Besteuerung als Vermögensertrag beim\nBeteiligungsinhaber und anschliessend als unentgeltliche Zuwendung des\nBeteiligungsinhabers an die nahe stehende Person noch (auf kantonaler Ebene) der\nSchenkungssteuer. Die \"Dreieckstheorie\" steht im Gegensatz zur\nDirektbegünstigungstheorie. Nach dieser Theorie, die vor allem bei der\nVerrechnungssteuer und der Emissionsabgabe angewandt wird, wird die geldwerte\nLeistung direkt der begünstigten Gesellschaft und nicht dem Aktionär zugerechnet\n(vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N 148 zu Art. 20 DBG). Für die direkte\nBundessteuer wird in der Lehre die Dreieckstheorie als massgebend erachtet\n(vgl. Locher, a.a.O., N 130 zu Art. 58 DBG; VerwGE B 2005/197 vom 12. April 2006\nE. 2c, a.a.O.).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nNach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 19. November 2001, in:\nASA 74 S. 660 ff. und StE 2004 B 72.13.22 Nr. 42; BGE 107 Ib 325) ist von einer\ngeldwerten Leistung auszugehen, wenn die Leistung ohne angemessene\nGegenleistung ausgerichtet wurde (vgl. dazu nachfolgend E. 4b/bb), ein Anteilsinhaber\noder eine ihm nahestehende Person direkt oder indirekt begünstigt wird (vgl. dazu\nnachfolgend E. 4b/cc) und dies für die handelnden Organe erkennbar war (vgl. dazu\nnachfolgend E. 4b/dd).\n\n"}