{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2012-01-19", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2011-16_2012-01-19.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=430&type=1563347022&cHash=6cac55dad32dfea8e6ff70737b0e0705", "Checksum": "ad7f5f7a5109c72f0cfb7add6f097fe4"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2011/16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 19.01.2012 I/1-2011/16"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 19.01.2012 I/1-2011/16"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 19.01.2012 I/1-2011/16"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nachsteuer, geldwerte Leistungen, Art. 151 Abs. 1 DBG, Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG (SR 642.11). Bei der Veranlagung einer AG wurde die Leistung von Honoraren als geldwerte Leistung rechtskräftig als Gewinn aufgerechnet. Empfänger der Honorare war der Vater des Verwaltungsratspräsidenten und –delegierten sowie Minderheitsaktionärs der AG. Der Vater hatte der AG ein Darlehen gewährt und in der Folge auf Zinsen sowie auf die Darlehensforderung verzichtet. Gegen den Verwaltungsratspräsidenten wurde zu Recht ein Nachsteuerverfahren eingeleitet und dabei die geldwerte Leistung bei ihm als steuerbares Einkommen erfasst. Die Aufrechnung als geldwerte Leistung bei der AG präjudiziert als solche beim Empfänger den Einkommenszufluss nicht; dieser ist im Veranlagungs- oder Nachsteuerverfahren festzustellen (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 19. 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Die Aufrechnung als geldwerte Leistung bei der AG präjudiziert als solche beim Empfänger den Einkommenszufluss nicht; dieser ist im Veranlagungs- oder Nachsteuerverfahren festzustellen (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 19. Januar 2012, I/1-2011/16).\n\n1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die\nVerwaltungsrekurskommission ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur\nBeschwerdeerhebung ist gegeben. Die Beschwerde vom 20. Januar 2011 ist\nrechtzeitig eingereicht worden. Sie erfüllt zusammen mit der Verbesserung vom\n16. Februar 2011 in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen\n(Art. 140 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer, SR 642.11,\nabgekürzt: DBG; Art. 7 der Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte\nBundessteuer, sGS 815.1; Art. 41 lit. h Ziff. 1 des Gesetzes über die\nVerwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Auf die Beschwerde ist\neinzutreten.\n\n2.- Zwischen den Verfahrensbeteiligten ist unbestritten, dass die steueramtlichen\nMeldungen vom 16. Juli 2008, nach denen die D AG dem Beschwerdeführer in den\nJahren 2005 und 2006 geldwerte Leistungen von Fr. 52'000.-- je Jahr erbracht haben\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nsoll, als neue Tatsachen im Sinn von Art. 151 Abs. 1 DBG geeignet sind, ein\nNachsteuerverfahren betreffend die am 5. April 2007 bzw. am 9. August 2007 erfolgten\nund unangefochten rechtskräftig gewordenen Veranlagungen für die direkte\nBundessteuer 2005 bzw. 2006 in Gang zu setzen. Umstritten ist indessen, ob und in\nwelchem Umfang diese Leistungen als steuerbare Einkünfte der Beschwerdeführer in\ndiesen Jahren berücksichtigt werden dürfen.\n\n3.- E und F X, die Eltern des Beschwerdeführers, gewährten der D AG gemäss\nDarlehensvertrag vom 15. Mai 2003 ein Darlehen in der Höhe von Fr. 800'000.-- zu\neinem Zinssatz von 6,5%, d.h. jährlich Fr. 52'000.--, mit unbestimmter Laufzeit,\nkündbar unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist jeweils auf\nMonatsende. In den Jahren 2003 und 2004 wurden die bei der D AG verbuchten\nZinszahlungen in der Höhe von Fr. 52'000.-- als geschäftsmässig begründeter Aufwand\nanerkannt. In der Folge bedurfte die D AG zur Beseitigung einer Unterbilanz der\nSanierung. E und F X verzichteten gegenüber der D AG am 27. April 2005 auf ihre\nForderung und die allfällig aufgelaufenen Zinsen. Am 1. Januar 2005 hatte sich die D\nAG verpflichtet, E X monatlich Fr. 4'333.33 \"für seine Beratertätigkeiten in Sachen\nFinanzmittelbeschaffung und für seine Bemühungen zur Liquiditätsverbesserung\" zu\nbezahlen. Die jährliche Zahlung belief sich damit auf Fr. 52'000.--. In den\nVeranlagungen der D AG für die Steuerjahre 2005 und 2006 wurden diese Zahlungen\nals geldwerte Leistungen zum Gewinn gemäss den Erfolgsrechnungen per\n31. Dezember 2005 und 31. Dezember 2006 hinzugerechnet. Die Veranlagungen vom\n6. Juni 2008 sind rechtskräftig.\n\nDie Beschwerdeführer machen zutreffend geltend, die rechtskräftige Veranlagung der\nD AG ersetze die gesetzmässige Veranlagung des Aktionärs in keinem Fall. Die\nrechtskräftige Veranlagung einer Aktiengesellschaft unter Einbezug geldwerter\nLeistungen an ihre Aktionäre ersetzt die gesetzmässige Veranlagung der natürlichen\nPersonen nicht. Sie vermag Bestand und Umfang einer steuerbaren geldwerten\nLeistung weder in formellem Sinn noch als unwiderlegbare Tatsache zu definieren\n(Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. Aufl. 2009, N 147 zu\nArt. 20 DBG). Bei der Veranlagung der natürlichen Person als möglicher Empfängerin\neiner geldwerten Leistung kann aber auf alle Tatsachen und Unterlagen abgestellt\nwerden, welche im Veranlagungsverfahren der Aktiengesellschaft erhoben und für\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nrichtig befunden worden sind, soweit nicht neue Erkenntnisse etwas anderes gebieten.\nEbenso verhält es sich mit den im Verfahren für die Veranlagung der Gesellschaft\ngezogenen rechtlichen Folgerungen. Soweit sie nicht offenkundig unzutreffend oder\ndurch neue Argumente in Frage gestellt sind, können sie übernommen werden\n(vgl. VerwGE B 2005/197 vom 12. April 2006 E. 2a mit Hinweisen auf StE 1990 B 24.4\nNr. 23 und P. Locher, Kommentar zum DBG, I. Teil, Therwil/Basel 2001, N 123 zu\nArt. 20 DBG; publiziert in SGE 2006 Nr. 15 und auf www.gerichte.sg.ch).\n\n4.- Die Beschwerdeführer bestreiten die von der Vorinstanz angewendete\nDreieckstheorie.\n\n"}