{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2012-01-19", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2011-16_2012-01-19.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=430&type=1563347022&cHash=6cac55dad32dfea8e6ff70737b0e0705", "Checksum": "ad7f5f7a5109c72f0cfb7add6f097fe4"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2011/16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 19.01.2012 I/1-2011/16"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 19.01.2012 I/1-2011/16"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 19.01.2012 I/1-2011/16"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nachsteuer, geldwerte Leistungen, Art. 151 Abs. 1 DBG, Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG (SR 642.11). Bei der Veranlagung einer AG wurde die Leistung von Honoraren als geldwerte Leistung rechtskräftig als Gewinn aufgerechnet. Empfänger der Honorare war der Vater des Verwaltungsratspräsidenten und –delegierten sowie Minderheitsaktionärs der AG. Der Vater hatte der AG ein Darlehen gewährt und in der Folge auf Zinsen sowie auf die Darlehensforderung verzichtet. Gegen den Verwaltungsratspräsidenten wurde zu Recht ein Nachsteuerverfahren eingeleitet und dabei die geldwerte Leistung bei ihm als steuerbares Einkommen erfasst. Die Aufrechnung als geldwerte Leistung bei der AG präjudiziert als solche beim Empfänger den Einkommenszufluss nicht; dieser ist im Veranlagungs- oder Nachsteuerverfahren festzustellen (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 19. Januar 2012, I/1-2011/16)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 09:59:04", "Checksum": "291cbd4b9f5d9930d918dc29a9d2b7ab", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 19.01.2012 I/1-2011/16\nRegeste:\nNachsteuer, geldwerte Leistungen, Art. 151 Abs. 1 DBG, Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG (SR 642.11). Bei der Veranlagung einer AG wurde die Leistung von Honoraren als geldwerte Leistung rechtskräftig als Gewinn aufgerechnet. Empfänger der Honorare war der Vater des Verwaltungsratspräsidenten und –delegierten sowie Minderheitsaktionärs der AG. Der Vater hatte der AG ein Darlehen gewährt und in der Folge auf Zinsen sowie auf die Darlehensforderung verzichtet. Gegen den Verwaltungsratspräsidenten wurde zu Recht ein Nachsteuerverfahren eingeleitet und dabei die geldwerte Leistung bei ihm als steuerbares Einkommen erfasst. Die Aufrechnung als geldwerte Leistung bei der AG präjudiziert als solche beim Empfänger den Einkommenszufluss nicht; dieser ist im Veranlagungs- oder Nachsteuerverfahren festzustellen (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 19. Januar 2012, I/1-2011/16).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: I/1-2011/16\nStelle: Verwaltungsrekurskommission\nRubrik: Abgaben und öffentliche Dienstpflichten\nPublikationsdatum: 19.01.2012\nEntscheiddatum: 19.01.2012\n\nEntscheid Verwaltungsrekurskommission, 19.01.2012\nNachsteuer, geldwerte Leistungen, Art. 151 Abs. 1 DBG, Art. 20 Abs. 1 lit. c\nDBG (SR 642.11). Bei der Veranlagung einer AG wurde die Leistung von\nHonoraren als geldwerte Leistung rechtskräftig als Gewinn aufgerechnet.\nEmpfänger der Honorare war der Vater des Verwaltungsratspräsidenten und\n–delegierten sowie Minderheitsaktionärs der AG. Der Vater hatte der AG ein\nDarlehen gewährt und in der Folge auf Zinsen sowie auf die\nDarlehensforderung verzichtet. Gegen den Verwaltungsratspräsidenten\nwurde zu Recht ein Nachsteuerverfahren eingeleitet und dabei die geldwerte\nLeistung bei ihm als steuerbares Einkommen erfasst. Die Aufrechnung als\ngeldwerte Leistung bei der AG präjudiziert als solche beim Empfänger den\nEinkommenszufluss nicht; dieser ist im Veranlagungs- oder\nNachsteuerverfahren festzustellen (Verwaltungsrekurskommission,\nAbteilung I/1, 19. Januar 2012, I/1-2011/16).\n\nPräsident Thomas Vögeli, Mitglieder Fritz Buchschacher und Markus Frei;\nGerichtsschreiber Thomas Scherrer\n\nA und B X-Y, Beschwerdeführer,\n\nvertreten durch Dr. Franz J. Schärli, Rechtsanwalt, Eisenbahnstrasse 41,\n9401 Rorschach,\n\ngegen\n\nKantonales Steueramt, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,\n\nund\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nEidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Abteilung\nRecht, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Beschwerdebeteiligte,\n\nbetreffend\n\nDirekte Bundessteuer (Nachsteuer 2005 und 2006)\n\nSachverhalt:\n\nA.- A und B X-Y wohnen in U. A X ist Präsident und Delegierter des Verwaltungsrates\nder C AG (bis April 2009: D AG), U, mit Kollektivunterschrift zu zweien. Am\nAktienkapital von Fr. 500'000.-- war er in den Jahren 2005 und 2006 mit 1'429 Aktien à\nnominal Fr. 500.--, mithin zu 14,29% beteiligt. Die Eheleute X-Y wurden am 5. April\n2007 für die direkte Bundessteuer 2005 mit einem steuerbaren Einkommen von\nFr. 104'700.-- und am 9. August 2007 für die direkte Bundessteuer 2006 mit einem\nsteuerbaren Einkommen von Fr. 78'800.-- veranlagt. Die Veranlagungen wurden\nunangefochten rechtskräftig.\n\nB.- Im Anschluss an die Veranlagungen der D AG vom 6. Juni 2008 aufgrund der\nRechnungsabschlüsse per 31. Dezember 2005 und 31. Dezember 2006 ergingen am\n16. Juli 2008 Meldungen des kantonalen Steueramtes an das Steueramt der Gemeinde\nU über geldwerte Leistungen der D AG an A X in der Höhe von Fr. 52'000.-- in beiden\nGeschäftsjahren. In der Folge leitete das kantonale Steueramt gegenüber A und B X-Y\nam 11. August 2009 für die Steuerjahre 2005 und 2006 ein Nachsteuerverfahren ein.\nBei den steuerbaren Einkünften wurden die Leistungen von Fr. 52'000.-- je Jahr\nberücksichtigt, so dass sich für die direkte Bundessteuer ein steuerbares Einkommen\nvon Fr. 156'700.-- im Jahr 2005 und – unter Berücksichtigung des höheren\nSelbstbehaltes bei den Krankheitskosten – von Fr. 130'900.-- im Jahr 2006 ergab. Das\nVerfahren wurde am 4. September 2009 mit dem Erlass der Nachsteuerverfügungen\nabgeschlossen. Das kantonale Steueramt wies eine dagegen erhobene Einsprache am\n24. März 2010 ab. Nachdem A und B X-Y dagegen Beschwerde unter anderem mit der\nBegründung, ihrem Antrag auf eine mündliche Begründung der Einsprache sei nicht\nentsprochen worden, erhoben hatten, wurde der Entscheid widerrufen. Am\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n27. September 2010 fand die Besprechung statt. Das kantonale Steueramt wies die\nEinsprache am 20. Dezember 2010 erneut ab.\n\nC.- Gegen den Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2010 erhoben A und B X-Y\ndurch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom 20. Januar 2011 und Verbesserung vom\n16. Februar 2011 Beschwerde bei der Verwaltungsrekurskommission. Sie beantragen,\ndie Nachsteuerverfügungen für die direkten Bundessteuern 2005 und 2006 seien\naufzuheben und auf die Aufrechnung der geldwerten Leistung von Fr. 52'000.-- sei zu\nverzichten, eventuell die Aufrechnung auf 14,29%, d.h. Fr. 7'430.-- zu beschränken;\nunter Kosten- und Entschädigungsfolge.\n\nDie Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 28. März 2011 die Abweisung der\nBeschwerde. Die Eidgenössische Steuerverwaltung verzichtete stillschweigend auf eine\nVernehmlassung. Die Möglichkeit, zur vorinstanzlichen Vernehmlassung Stellung zu\nnehmen, nutzten die Beschwerdeführer nicht. Auf die Ausführungen der\nBeschwerdeführer und der Vorinstanz zur Begründung ihrer Anträge wird, soweit\nerforderlich, in den Erwägungen eingegangen.\n\nErwägungen:\n\n"}