Hilflosenentschädigungen sind aber ebenfalls zweckgebunden für Behinderungskosten. Es wäre zudem nicht nachvollziehbar, dass bei Heimaufenthalten Hilflosenentschädigungen ausgerichtet werden, wenn diese nur Kosten von ambulanten Assistenzdiensten abgelten würden. 3.- Die Verfahrenskosten sind dem Verfahrensausgang entsprechend den Beschwerdeführern aufzulegen (Art. 144 Abs. 1 DBG). Eine Entscheidgebühr von Fr. 600.-- ist angemessen (Art. 144 Abs. 5 DBG in Verbindung mit Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Der Kostenvorschuss von Fr. 600.-- ist zu verrechnen. Entscheid: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.