Daraus folgt, dass die besondere Erwähnung von Assistenzkosten in Ziff. 5.1 des Kreisschreibens lediglich für ambulante Pflege gilt, die Kosten für Heim- und Entlastungsaufenthalte werden in Ziff. 4.3.4 separat aufgeführt. Folgerichtig wird im Kreisschreiben denn auch festgehalten, dass diejenigen Ergänzungsleistungen, welche zur Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten ausgerichtet werden, anzurechnen sind. Nur jene Ergänzungsleistungen, die für Lebenshaltungskosten ausgerichtet werden, sind nicht an Kosten eines Heimaufenthaltes anzurechnen. Hilflosenentschädigungen sind aber ebenfalls zweckgebunden für Behinderungskosten.