Die Hilflosenentschädigung wird einer Person nicht bezahlt, weil sie bedürftig ist, sondern weil eine steuerpflichtige Person hilflos ist und damit höhere Kosten anfallen. Nach zutreffender Auffassung stellen Hilflosenentschädigungen Leistungen für anfallende Heil- und Pflegekosten dar, weshalb sie als steuerfreier Schadenersatz zu betrachten sind. Dabei ist jedoch zu beachten, dass ein Abzug von Pflegekosten im Sinn von Art. 33 DBG nur soweit zulässig ist, als der Steuerpflichtige für die anfallenden Kosten selber aufkommt (vgl. Maute/Steiner/Rufener/Lang, Steuern und Versicherungen, 3. Aufl. 2011, S. 84).